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enthalten, was zu Folge eines Zugeständnisses oder sonst getroffener Verein-
barung ein Theil dem andern zu geben, zu leisten oder zu gestatten hat. Ist
hierfür eine Frist bestimmt, so ist dieselbe gleichfalls in das Protokoll auf-
zunehmen.
§. 13.
Sieht sich der Friedensrichter veranlaßt, Verletzungen der Achtung, welche
ihm bei Ausübung seines Amtes widerfahren, nach §. 7 des Gesetzes sofort
mit Geldstrafe zu ahnden, so ist dies alsbald in dem Termine der betreffenden
Person gegenüber auszusprechen und dessen unter kürzlicher Angabe der anlaß-
gebenden Ausschreitung in dem Protokolle zu gedenken.
S§. 14.
Der Friedensrichter hat die Protokolle sorgfältig und sanber zu führen.
Es darf in denselben Nichts radirt oder — bei unvermeidlichen Korrekturen —
so durchstrichen werden, daß das Durchstrichene nicht mehr lesbar ist. Die
aufgenommenen Protokolle sind der Zeitfolge nach nebst allen sonstigen in
Parteisachen vorkommenden Schriftstücken, sofern diese nicht wie Schuldurkunden
und dergl., den Parteien zurückzugeben sind, in ein mit der Aufschrift: „Akten
des Friedeusrichtersssgsz 18 " zu versehendes Akten-
stück einzuheften. Letzteres ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen.
Nach Bedürfniß ist ein neuer Aktenband anzulegen und die mehreren Akten-
bände sind mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen.
8. 15.
Wenn eine gütliche Vereinigung im Termine nicht zu Stande kommt,
oder die eine oder andere Partei im Termine gar nicht oder nicht gehörig er-
scheint, ingleichen wenn beide Theile den Termin verabsäumen, so ist dies
gleichfalls zu den Akten kürzlich zu bemerken.
Zugleich ist, wenn in solchen Fällen die Nichterschienenen die in §. 12
des Gesetzes geordnete Anzeige an den Friedensrichter unterlassen haben, eine
kurze Nachricht über die Art und Zeit der Ladung und deren Bestellung an
die Entbliebenen beizufügen.
§. 16.
Wenn der Friedensrichter einer Partei auf ihr Verlangen in Gemäßheit
des §. 15 des Gesetzes eine Ausfertigung des über ihre Angelegenheiten vor
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