Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

303 
enthalten, was zu Folge eines Zugeständnisses oder sonst getroffener Verein- 
barung ein Theil dem andern zu geben, zu leisten oder zu gestatten hat. Ist 
hierfür eine Frist bestimmt, so ist dieselbe gleichfalls in das Protokoll auf- 
zunehmen. 
§. 13. 
Sieht sich der Friedensrichter veranlaßt, Verletzungen der Achtung, welche 
ihm bei Ausübung seines Amtes widerfahren, nach §. 7 des Gesetzes sofort 
mit Geldstrafe zu ahnden, so ist dies alsbald in dem Termine der betreffenden 
Person gegenüber auszusprechen und dessen unter kürzlicher Angabe der anlaß- 
gebenden Ausschreitung in dem Protokolle zu gedenken. 
S§. 14. 
Der Friedensrichter hat die Protokolle sorgfältig und sanber zu führen. 
Es darf in denselben Nichts radirt oder — bei unvermeidlichen Korrekturen — 
so durchstrichen werden, daß das Durchstrichene nicht mehr lesbar ist. Die 
aufgenommenen Protokolle sind der Zeitfolge nach nebst allen sonstigen in 
Parteisachen vorkommenden Schriftstücken, sofern diese nicht wie Schuldurkunden 
und dergl., den Parteien zurückzugeben sind, in ein mit der Aufschrift: „Akten 
des Friedeusrichtersssgsz 18 " zu versehendes Akten- 
stück einzuheften. Letzteres ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. 
Nach Bedürfniß ist ein neuer Aktenband anzulegen und die mehreren Akten- 
bände sind mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen. 
8. 15. 
Wenn eine gütliche Vereinigung im Termine nicht zu Stande kommt, 
oder die eine oder andere Partei im Termine gar nicht oder nicht gehörig er- 
scheint, ingleichen wenn beide Theile den Termin verabsäumen, so ist dies 
gleichfalls zu den Akten kürzlich zu bemerken. 
Zugleich ist, wenn in solchen Fällen die Nichterschienenen die in §. 12 
des Gesetzes geordnete Anzeige an den Friedensrichter unterlassen haben, eine 
kurze Nachricht über die Art und Zeit der Ladung und deren Bestellung an 
die Entbliebenen beizufügen. 
§. 16. 
Wenn der Friedensrichter einer Partei auf ihr Verlangen in Gemäßheit 
des §. 15 des Gesetzes eine Ausfertigung des über ihre Angelegenheiten vor 
47
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.