Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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dem Friedensrichter-Amte Verhandelten ertheilt, so muß dieselbe die Nummer 
des Aktenbandes, sowie die Seitenzahl, unter welcher die Eintragung sich in 
den Akten befindet, und eine getreue Abschrift dieser Eintragung enthalten. 
Die Beglaubigung erfolgt in nachstehender Form unter Beifügung des Namens 
und Siegels des Friedensrichters: 
„Mit der Urschrift gleichlautend heute ausgefertigt" 
........ den....·.. 
Der Friedensrichter 
(Siegel.) N. N. 
Der Friedensrichter hat solche Ausfertigungen auf Grund der Akten des 
Friedensrichter-Amtes auch über die Verhandlungen zu ertheilen, welche von 
einem seiner Amtsvorgänger in den Akten beurkundet sind. 
§. 17. 
Der Friedensrichter hat das Amtssiegel und die Akten sorgfältigst aufzu- 
bewahren und zu keinem anderen, als dem bestimmungsmäßigen amtlichen 
Zwecke zu benutzen. 
S. 18. 
Bei Beendigung des Amtes eines Friedensrichters sind die Akten, das 
Amtssiegel und die in §. 24 dieser Verordnung gedachten Druckstücke an den 
zuständigen Einzelrichter abzugeben, sofern dieser nicht die unmittelbare Ab- 
lieferung an den Amtsnachfolger anordnet. 
Zu 8. 17 des Gesetzes: 
§. 19. 
Ist der Vergleich, auf Grund dessen die Hülfsvollstreckung beantragt wird, 
dunkel, oder fehlt es dem aufgenommenen Protokolle oder der Ausfertigung 
desselben an einem der in §. 14 des Gesetzes und §. 12 und 16 dieser Ver- 
ordnung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat der angerufene Richter die 
Hülfsvollstreckung abzulehnen, wogegen Berufung im gesetzlichen Instanzenzuge 
zulässig ist. 
Ju 388. 18—20 des Gesetzes: 
§. 20. 
Niederschriften, Abschriften und Ausfertigungen, welche weniger als eine
	        
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