Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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VI Mehre Duucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden; 
die einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder 
besonderen Adreß-Umschlägen versehen sein. 
vll Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzu- 
lässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend 
welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, wobei es keinen 
Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere 
Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von 
Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, 
Ausradiren, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder 
Zeichen u. s. w. — Es soll jedoch gestattet sein: 
1) auf der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den 
Wohnort des Absenders anzugeben; 
2) auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunter- 
schrift bz. Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich 
oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 
3) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt 
werden soll, durch Striche kenntlich zu machen; 
4) Druckfehler zu berichtigen; 
5) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelszirkularen die Preise, sowie 
den Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege 
einzutragen oder abzuändern; 
6) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung hand- 
schriftlich einzutragen und eine Rechnung beizufügen; 
7) den Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in denselben Aen- 
derungen und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Ausstattung 
und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes 
auf besonderen Zetteln anzubringen; 
8) bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, 
Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der 
Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theil- 
weise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 
9) Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen.
	        
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