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vin Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Ent-
fernungen:
bis 50 Gramm einschließlich 3 Pf.,
über 50, 250 „ »..... 10»
„ 250, 500 „ ,,..... 20
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 „
IX Für Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Gramm ist, wenn sie
den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen oder wenn sie unfrankirt oder
unzureichend frankirt sind, das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls
unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. Dergleichen
Drucksachen zum Gewichte über 250 Gramm gelangen nicht zur Absendung.
b) Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.
X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. I ent-
sprechende Drucksachen anzusehen:
1) welche nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile der-
jenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung er-
folgen soll;
2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die
aber, da sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein be-
zogen werden können, von der Versendung als ordentliche Zeitungsbei-
lagen ausgeschlossen sind.
XI Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem
Verleger eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und
die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung 2c.
beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c.
Exemplare ist Sache des Verlegers.
X Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei
Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen,
wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen.
Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach
Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur
Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen.
XIIl Das Porto für Drucksachen, welche als außergewbhnliche Zeitungs-
beilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar
1/8 Pfennig. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrags sich ergebender Bruch-
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