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Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Groß-
herzogthum oder in einem der übrigen deutschen Staaten zur Ausführung ge-
bracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. August 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Flemming.
190] V. Der Lebens- und Unfall-Versicherungsbank auf Gegenseitigkeit zu Ham-
burg ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum bis auf Wi—
derruf ertheilt und Emil Fischer in Weimar zum Hauptagenten der Gesell-
schaft für das Großherzogthum ernannt worden.
Weimar am 16. August 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.
!191] Das 23. und 24. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1080 Die Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschrif-
ten über die im Verkehr zulässige Fehlergrenze bei zilindrischen
Hohlmaaßen, vom 25. Juli 1875 und
Nr. 1081 die Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Oesterreich-
Ungarn wegen gegenseitigen Markenschutzes, vom 20. August 1875.
Berichtigung. In der Nummer 23 des Reg.-Blatts vom 31. Juli c. ist zu lesen:
Seite 334 Zeile 12 von unten, statt zallgemeinen“: allgemein“
Seite 335 Zeile 1 von oben statt „Bestimmungen“: „Bestimmung- ferner Zeile 7
kunt „Fahrpreisen“: „Fuhrpreisen" und Zeile 21 statt „enthalten“: „ent-
allen
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.