Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten 
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Groß- 
herzogthum oder in einem der übrigen deutschen Staaten zur Ausführung ge- 
bracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. August 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Flemming. 
190] V. Der Lebens- und Unfall-Versicherungsbank auf Gegenseitigkeit zu Ham- 
burg ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum bis auf Wi— 
derruf ertheilt und Emil Fischer in Weimar zum Hauptagenten der Gesell- 
schaft für das Großherzogthum ernannt worden. 
Weimar am 16. August 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
hr. Schomburg. 
!191] Das 23. und 24. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1080 Die Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschrif- 
ten über die im Verkehr zulässige Fehlergrenze bei zilindrischen 
Hohlmaaßen, vom 25. Juli 1875 und 
Nr. 1081 die Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Oesterreich- 
Ungarn wegen gegenseitigen Markenschutzes, vom 20. August 1875. 
  
Berichtigung. In der Nummer 23 des Reg.-Blatts vom 31. Juli c. ist zu lesen: 
Seite 334 Zeile 12 von unten, statt zallgemeinen“: allgemein“ 
Seite 335 Zeile 1 von oben statt „Bestimmungen“: „Bestimmung- ferner Zeile 7 
kunt „Fahrpreisen“: „Fuhrpreisen" und Zeile 21 statt „enthalten“: „ent- 
allen 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.