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lung anzunehmen, die bei den genaunten Kassen, soweit bisher die Annahme
solcher Kassenanweisungen und Banknoten gestattet war, eingegangenen der-
gleichen aber, wir bereits früher verfügt, nicht wieder auszugeben, sondern,
soweit es nicht schon geschehen, bis spätestens zum zehnten Dezember
dieses Jahres an Großherzogliche Haupt-Staatskasse hier abzuliefern oder dort
gegen fernerhin als kassemäßig geltende Zahlungsmittel umzutauschen. Unter-
einnehmer (Ortssteuereinnehmer, Amtssporteleinnehmer 2c.) haben ihre Vorräthe
an dergleichen Kassenanweisungen und Banknoten bis spätestens den 5. De-
zember dieses Jahres an die betreffenden Obereinnahmen (Rechnungsämter 2c.)
abzuliefern.
Hinsichtlich der Reichs-Kassenscheine bewendet es bei der Bekannt-
machung vom 4. Mai 1875 (Reg.-Blatt S. 275), wonach dieselben bei allen
Kassen des Großherzogthums auch für die Zukunft nach ihrem Nennwerthe in
Zahlung anzunehmen sind; und hinsichtlich der Annahme der Großherzoglich
Sächsischen Kassenanweisungen ist nach Maßgabe der Bekanntmachung vom
1. Juni 1875 (Reg.-Blatt S. 291) zu verfahren.
Weimar am 11. Oktober 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
(103) IV. Nachdem in Abwesenheit Ihrer Königlichen Hoheiten des Großher-
zogs und des Erbgroßherzogs das Großherzogliche Gesammt-Ministerium die
beantragte Aufhebung der besonderen Pensionsanstalt für die Witwen und
Waisen der Bürgerschullehrer hiesiger Residenz zu genehmigen beschlossen hat,
wird solches mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß laut
Vertrags zwischen den derzeitigen Mitgliedern der gedachten Pensionsanstalt
und dem Gemeinderathe hierselbst vom d. J. die Stadtgemeinde Weimar
die sämmtlichen nach dem landesherrlich bestätigten Statut vom 20. März 1874
dem Pensionsfonds aufruhenden Verpflichtungen übernommen hat, und daß mit
dem 1. November d. J. die juristische Persönlichkeit der fraglichen Pensions-
anstalt ihre Endschaft erreicht.
Weimar am 12. Oktober 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.