Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen--Weimar-Eise nach. 
— — J3J30.# Oktober 1875. 
  
Nummer 28. Weimar. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
|107] 1. Auf Anordnung des Bundesrathes findet am 1. Dezember 1875 im 
Deutschen Reiche eine Volkszählung und mit derselben zugleich eine gewerb- 
statistische Anufnahme statt. 
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium dies hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß bringt, und sämmtlichen zur Leitung und Ausführung jener 
Erhebungen im Großherzogthumc berufenen Organen diejenige strenge Sorg- 
salt und Gewissenhaftigkeit, welche diese für dic verfassungsmäßigen Zwecke des 
Deutschen Reichs wie für die Staatsverwaltung des Großherzogthums gleich 
wichtige Angelegenheit erfordert, dringend zur Pflicht macht, werden zugleich 
folgende, auf Beschlüssen des Bundesrathes und bezüglich des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums beruhende Bestimmungen zur Kenntnißnahme und pünkt- 
lichen Beachtung besonders hervorgehoben. 
§ 1. 
Die Volkszählung ist nach dem Stande vom 1. Dezember 1875 vorzu- 
nehmen und erstreckt sich auf sämmtliche zur Zeit der Zählung innerhalb des 
Großherzogthums ortsanwesenden Personen, dergestalt, daß dieselben in Haus- 
haltungslisten namentlich verzeichnet werden. Dabei ist zugleich auch in jeder 
Haushaltungsliste ein Verzeichniß derjenigen Personen anzufertigen, welche zur 
Zählungszeit aus der Haushaltung vorübergehend abwesend sind. 
§ 2. 
Für die Erhebung der Gewerbestatistik gelten die nachstehenden Vor- 
schriften: 
1875. 57
	        
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