Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Für die Gewerbebetriebe mit mehr als fünf Gehülfen und mit 
Motoren ist durch besondere Fragebogen zu ermitteln: 
a) der örtliche Sitz, 
b) der Name des Geschäftsleiters (im Gewerbe thätigen Inhabers, 
Pächters, Administrators) und die etwaige Firma des Geschäftes, 
c) der Gegenstand des Betriebes, 
4) die Zahl der Geschäftsleiter, unterschieden nach dem Geschlecht, 
) die Zahl der außer den Geschäftsleitern im Betriebe thätigen 
Personen, unterschieden nach dem Geschlecht und Alter, 
l) die Zahl, Art und, soweit thunlich, auch die Kraft der Um- 
triebsmaschinen, 
8) bei Gewerben, für welche gewisse Arbeitsmaschinen und Vorrich- 
tungen charakteristisch sind, deren Zahl und Art. 
5) Als Normaltag der gewerbestatistischen Aufnahme wird ebenfalls der 
1. Dezember festgesetzt. Wo es auf Angaben über das ganze Jahr 
ankommt, haben sich dieselben auf den Durchschnitt des Jahres 1875 
zu beziehen. Für die noch nicht abgelaufene Zeit des Jahres sind die 
dem Durchschnitte zu Grunde zu legenden Ansätze schätzungsweise zu 
machen. 
Die gewerbestatistische Aufnahme geschieht von denselben Zählern, in 
denselben Zählbezirken und unter Leitung derselben Ortsbehörden oder 
Zählungskommissionen, welche für die Ausführung der Volkszählung be- 
stimmt sind, und ist, soweit möglich, durch direkte Befragung der Ge- 
werbetreibenden am Wohnorte des Geschäftsleiters zu bewerkstelligen. 
Die Art und Weise der mit den Haushaltungslisten der Volkszäh- 
lung zu verbindenden Fragestellung an die kleineren Gewerbetreibenden 
(s. oben Ziffer 4, erster Absatz) wird in Rubrik XII. der Haushal- 
tungsliste verauschaulicht. Zur Beantwortung der Fragen für die größeren 
Gewerbetreibenden und bezüglich der Motoren dient ein besonderer 
Fragebogen. 
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S. 3. 
Die Ausführung der Volkszählung sowie der Gewerbezählung ist Sache 
der Gemeindevorstände, welche jedoch in Orten von mehr als 2000 Einwoh- 
nern die ihnen obliegenden Funktionen einer zu diesem Zwecke zu bildenden 
Zählungskommission übertragen. Letztere soll spätestens bis zum 15. Novem- 
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