Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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der Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkun- 
dung des Personenstandes und die Eheschließung Unserem Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz, zu. 
§. 3. 
Die Funktionen der „unteren Verwaltungsbehörde“ (§. 3 Abs. 1, §. 7 
Abs. 3, §. 11 Abs. 1 und 2, 8§. 14, 27, 60, 64, 66 Abs. 2 des Reichs- 
gesetzes) werden den Justizämtern beziehungsweise dem Stadtgerichte als Or- 
ganen der Justizverwaltung, jedem in Bezug auf die Standesämter seines 
Bezirks übertragen. 
8. 4. 
Die in dem Reichsgesetz der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesenen 
Funktionen werden einerseits von Unserem Staats-Ministerium Departement 
der Justiz, andererseits von den Kreisgerichten, von den letzteren in Bezug 
auf die Standesämter ihrer resp. Bezirke, wahrgenommen. 
Dem Staats-Ministerium Departement der Justiz steht insbesondere zu: 
die Bildung der Standesamtsbezirke (§. 2 des Reichsgesetzes), 
die Bestellung der Standesbeamten und deren Stellvertreter (8 3 Abf. 2, 
§. 4 Abs. 1, §. 6 Abs. 1 des Reichsgesetzes), 
die Ertheilung der Genehmigung zu der durch Gemeindebehörden er- 
folgten Bestellung von Standesbeamten bezüglich deren Stellvertre- 
tern und zur Uebertragung der standesamtlichen Geschäfte Seitens 
des Gemeindevorstands an andere Gemeindebeamte (§. 4 Abs. 1 
und 2 des Reichsgesetzes), 
der Widerruf der erfolgten Bestellung oder Genehmigung zur Besttel- 
lung (§. 5 des Reichsgesetzes), 
die endgültige Entscheidung über Beschwerden wegen Festsetzung der 
den Standesbeamten zu gewährenden Entschädigung (8. 7 Abs. 3 
des Reichsgesetzes). 
Dasselbe ist ermächtigt, die Ausübung dieser Funktionen im Allgemeinen 
oder im einzelnen Falle den Kreisgerichten zu übertragen. 
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten in höherer Ju- 
stanz (8§. 11 Abs. 1 und 2 des Reichsgesetzes) wird von den Kreisgerichten 
als mittleren Justizverwaltungsbehörden ausgeübt, vorbehältlich der dem Staats- 
Ministerium Departement der Justiz nach §. 2 zustehenden Oberaufsicht.
	        
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