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der Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkun-
dung des Personenstandes und die Eheschließung Unserem Staats-Ministerium,
Departement der Justiz, zu.
§. 3.
Die Funktionen der „unteren Verwaltungsbehörde“ (§. 3 Abs. 1, §. 7
Abs. 3, §. 11 Abs. 1 und 2, 8§. 14, 27, 60, 64, 66 Abs. 2 des Reichs-
gesetzes) werden den Justizämtern beziehungsweise dem Stadtgerichte als Or-
ganen der Justizverwaltung, jedem in Bezug auf die Standesämter seines
Bezirks übertragen.
8. 4.
Die in dem Reichsgesetz der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesenen
Funktionen werden einerseits von Unserem Staats-Ministerium Departement
der Justiz, andererseits von den Kreisgerichten, von den letzteren in Bezug
auf die Standesämter ihrer resp. Bezirke, wahrgenommen.
Dem Staats-Ministerium Departement der Justiz steht insbesondere zu:
die Bildung der Standesamtsbezirke (§. 2 des Reichsgesetzes),
die Bestellung der Standesbeamten und deren Stellvertreter (8 3 Abf. 2,
§. 4 Abs. 1, §. 6 Abs. 1 des Reichsgesetzes),
die Ertheilung der Genehmigung zu der durch Gemeindebehörden er-
folgten Bestellung von Standesbeamten bezüglich deren Stellvertre-
tern und zur Uebertragung der standesamtlichen Geschäfte Seitens
des Gemeindevorstands an andere Gemeindebeamte (§. 4 Abs. 1
und 2 des Reichsgesetzes),
der Widerruf der erfolgten Bestellung oder Genehmigung zur Besttel-
lung (§. 5 des Reichsgesetzes),
die endgültige Entscheidung über Beschwerden wegen Festsetzung der
den Standesbeamten zu gewährenden Entschädigung (8. 7 Abs. 3
des Reichsgesetzes).
Dasselbe ist ermächtigt, die Ausübung dieser Funktionen im Allgemeinen
oder im einzelnen Falle den Kreisgerichten zu übertragen.
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten in höherer Ju-
stanz (8§. 11 Abs. 1 und 2 des Reichsgesetzes) wird von den Kreisgerichten
als mittleren Justizverwaltungsbehörden ausgeübt, vorbehältlich der dem Staats-
Ministerium Departement der Justiz nach §. 2 zustehenden Oberaufsicht.