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nung unter Angabe der einbezirkten Gemeinden durch das Regierungs-Blatt
für Unser Großherzogthum bekannt zu machen.
8. 9.
Nach erfolgter Bestellung werden die Standesbeamten und Stellvertreter
eines Standesbeamten durch den zuständigen Einzelrichter dahin verpflichtet,
daß sie das ihnen übertragene Amt eines Standesbeamten (Stellver-
treters des Standesbeamten) und alle mit diesem Amte verbundenen
Geschäfte nach ihrem besten Wissen und Gewissen vorschriftsmäßig ver-
walten wollen.
Die Verpflichtung erfolgt mittelst Handschlags an Eides Statt.
Zur Verpflichtung derjenigen Standesbeamten und Stellvertreter eines
Standesbeamten, welche nach §. 4 Abs. 1 und §. 6 Abs. 2 des Reichsgesetzes
auf Grund einer gemeindeamtlichen Stellung zu dem Standesamte berufen sind,
genügt die Hinweisung auf den bei Uebernahme des Gemeindeamtes geleisteten
Diensteid.
In dem Falle des §. 1 dieser Verordnung findet eine besondere Ver-
pflichtung des bestellten Standesbeamten nicht Statt.
8. 10.
In jedem Orte, in welchem ein Standesbeamter seinen Amtssitz hat,
ist am Eingang des Gebäudes, worin das Geschäftslokal des Standesbeamten
sich befindet, ein Schild mit der Aufschrift: „Großherzoglich Sächsischer Stau-
desbeamter“ anzubringen.
§. 11.
Die nach §. 8 des Reichsgesetzes, sowie nach den §§. 1, 2 und 4 der
Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875 den Gemein-
den von der Centralbehörde des Bundesstaats kostenfrei zu liefernden Formulare
zu den Haupt= und Nebenregistern (A, B und C) und zu den Register-Aus-
zügen (Aa, Bb, Ce) werden auf Rechnung der Staatskasse angeschafft und —
die Hauptregister in einem der Seelenzahl des einzelnen Standesamtsbezirks
entsprechenden, für kleinere Standesamtsbezirke auf eine Mehrzahl von Jahren
berechneten Umfange gebunden — vor dem 1. Januar 1876 den Standes-
beamten kosten= und portofrei zugefertigt werden.
Auch die in §. 5 der vom Bundesrathe unterm 22. Juni 1875 erlesse-