Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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darüber, an welchem Tage die Eröffnung an die Betheiligten erfolgt ist, dem 
Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zu übersenden. Der 
Standesbeamte hat hiernach in Gemäßheit des §. 55 des Reichsgesetzes zu 
verfahren. (Vergl. §. 14 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vom 
22. Juni 1875.) 
§. 16. 
Insoweit nach bestehenden Vorschriften bestimmten Behörden oder Per- 
sonen (Gemeindevorständen, Hebammen, Leichenweibern 2c.) obliegt, von Ge- 
burts= oder Sterbefällen weltlichen oder geistlichen Behörden oder Beamten 
Anzeige zu erstatten, behält es hierbei auch fernerhin sein Bewenden. 
§. 17. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1876 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Heinrichau am 9. Oktober 1875. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Verordnung, 
die Ausführung des Reichsgesetzes über 
die Beurkundung des Personenstandes 
und die Eheschließung vom 6. Februar 
1875 betreffend.
	        
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