Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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besonderer Beamter für dieselben bestellt ist. Der Vorsteher ist jedoch befugt, 
diese Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde anderen 
Gemeindebeamten widerruflich zu übertragen. 
Die Gemeindebehörde kann die Anstellung besonderer Standesbeamten be- 
schließen. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt in diesem Falle durch 
den Gemeindevorstand unter Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
In der gleichen Weise erfolgt die Bestellung der Stellvertreter. 
Die durch den Gemeindevorstand ernannten besonderen Standesbeamten 
und deren Stellvertreter sind Gemeindebeamte. 
8. 5. 
Die durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgte Bestellung und Geneh- 
migung zur Bestellung ist jederzeit widerruflich. 
S. 6. 
Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet, so werden 
der Standesbeamte und dessen Stellvertreter stets von der höheren Verwal 
tungsbehörde bestellt. 
Ein jeder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser Gemeinden ist ver- 
pflichtet, das Amt des Standesbeamten oder des Stellvertreters zu übernehmen. 
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen den Vorstehern der aus 
mehreren Gemeinden gebildeten Verbände die gleiche Verpflichtung obliegt, 
werden hierdurch nicht berührt. 
8. 7. 
Die etwa erforderliche Entschädigung der nach 8. 4 von den Gemeinden 
bestellten Standesbeamten fällt der Gemeinde zur Last. 
Die in §. 6 Absatz 2 und 3 bezeichneten Beamten sind berechtigt, für 
Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten von den zum Bezirk ihres 
Hauptamtes nicht gehörigen Gemeinden eine in allen Fällen als Pauschquantum 
festzusetzende Entschädigung zu beanspruchen. 
Die Festsetzung erfolgt durch die untere Verwaltungsbehörde; über Be- 
schwerden entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 
Bestellt die höhere Verwaltungsbehörde andere Personen zu Standesbe- 
amten oder zu Stellvertretern, so fällt die etwa zu gewährende Entschädigung 
der Staatskasse zur Loast.
	        
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