Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8. 13. 
Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen unter fortlaufenden 
Nummern und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume sind durch 
Striche auszufüllen, die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben zu schreiben. 
Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintragungen 
sollen enthalten: 
1) den Ort und Tag der Eintragung; 
2) die Bezeichnung der Erschienenen; 
3) den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weise er 
sich die Ueberzeugung von der Persönlichkeit der Erschienenen ver- 
schafft hat; 
4) den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und 
von denselben genehmigt ist; " 
5) die Unterschrift der Erschienenen und, falls sie schreibensunkundig 
oder zu schreiben verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe 
des Grundes, aus welchem sie dieses nicht beifügen konnten; 
6) die Unterschrift des Standesbeamten. 
Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen sind unter Angabe 
von Ort und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die Unterschrift des 
Standesbeamten zu vollziehen. 
Zusätze, Löschungen oder Abänderungen sind am Rande zu vermerken 
und gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen. 
8. 14. 
Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an 
demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Nebenregister 
einzutragen. 
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Haupt- 
und jedes Nebenregister unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Ein- 
tragungen abzuschließen und das Nebenregister der Aufsichtsbehörde einzureichen; 
die letztere hat dasselbe nach erfolgter Prüfung dem Gerichte erster Instanz 
zur Aufbewahrung zuzustellen. 
Eintragungen, welche nach Einreichung des Nebenregisters in dem Haupt-
	        
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