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register gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter
Abschrift mitzutheilen. Die Letztere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen
dem Nebenregister beigeschrieben werden.
8. 15.
Die ordnungsmäßig geführten Standesregister (§§. 12 bis 14) beweisen
diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung fie bestimmt und welche in ihnen
eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung
oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die
Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist.
Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit
dem Haupt= oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem
Dienstsiegel des Standesbeamten oder des zuständigen Gerichtsbeamten verse-
hen sind.
Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über Art
und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder geschwächt wird,
ist nach freiem richterlichen Ermessen zu beurtheilen.
S. 16.
Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen Verhand-
lungen erfolgen kosten= und stempelfrei.
Gegen Zahlung der nach dem angehängten Tarife zulässigen Gebühren
müssen die Standesregister jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte
Auszüge (§. 15) aus denselben ertheilt werden. In amtlichem Interesse und
bei Unvermögen der Betheiligten ist die Einsicht der Register und die Erthei-
lung der Auszüge gebührenfrei zu gewähren.
Jeder Auszug einer Eintragung muß auch die zu derselben gehörigen Er-
gänzungen und Berichtigungen enthalten.
Bweiter Abschnitt.
Beurkundung der Geburten.
§. 17.
Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeam-
ten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.
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