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8. 18.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
1) der eheliche Vater;
2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme;
3) der dabei zugegen gewesene Arzt;
4) jede andere dabei zugegen gewesene Person;
5) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist.
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später
genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter
nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.
§. 19.
Die Anzeige ist mündlich von dem Verpflichteten selbst oder durch eine
andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen.
§. 20.
Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-,
Kranken-, Gefangen= und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen,
trifft die Verpflichtung zur Anzeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt
oder den von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten. Es genigt eine
schriftliche Anzeige in amtlicher Form.
§. 21.
Der Standesbeamte ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit der Anzeige
(§§. 17 bis 20), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter
Weise Ueberzeugung zu verschaffen.
§. 22.
Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten:
1) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des
Anzeigenden;
2) Ort, Tag und Stunde der Geburt;
3) Geschlecht des Kindes;
4) Vornamen des Kindes;
5) Vor= und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und
Wohnort der Eltern.