Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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auszufertigenden Doppels der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des 
eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß 
der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einliefe- 
rungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Doppels 
von dem Ausfgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. 
8. 18. 
Telegraphische Postanweisungen. 
!1 Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des 
Absenders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der 
Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn so- 
wohl am Aufgabe= als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr 
dienende Telegraphen-Station sich befindet. 
1! Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Aus- 
fertigung des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Post- 
anstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm 
weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, 
so muß er diese der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche 
sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. 
III Der Aufsgeber hat zu entrichten: 
a) die Postanweisungsgebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
c) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabe- 
orte von der Post bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen- 
Station sich nicht im Postgebäude mit befindet; 
außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht postlagernd adressirt ist, 
d) das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte 
zur Erhebung (§. 21); diese Gebühr kann von dem Absender gezahlt oder von 
dem Adressaten eingezogen werden. 
IV Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des 
Ueberweisungs-Telegramms dasselbe dem Adressaten durch einen besonderen 
Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen 
Rückgabe des mit der Quittung des berechtigten Empfängers versehenen Ueber- 
weisungs-Telegramms. 
. Die Telegraphen-Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung 
der Postanstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege
	        
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