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8. 30.
Auf uneheliche Kinder finden die im vorhergehenden Paragraphen für
vaterlose eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung.
§. 31.
Bei angenommenen Kindern tritt an Stelle des Vaters (§. 29) derjenige,
welcher an Kindesstatt angenommen hat. Diese Bestimmung findet in den-
jenigen Theilen des Bundesgebietes keine Anwendung, in welchen durch eine
Annahme an Kindesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet
werden können.
§. 32.
Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschließung steht groß-
jährigen Kindern die Klage auf richterliche Ergänzung zu.
§. 33.
Die Ehe ist verboten:
1) zwischen Verwandten in auf= und absteigender Linie,
2) zwischen voll= und halbbürtigen Geschwistern,
3) zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwiegereltern und Schwie-
gerkindern jeden Grades,
ohne Unterschied, ob das Verwandtschafts= oder Schwäger-
schaftsverhältniß auf ehelicher oder außerehelicher Geburt be-
ruht und ob die Ehe, durch welche die Stief= oder Schwieger-
verbindung begründet wird, noch besteht oder nicht,
4) zwischen Personen, deren eine die andere an Kindesstatt angenom-
men hat, so lange dieses Rechtsverhältniß besteht,
5) zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mit-
schuldigen.
Im Falle der Nr. 5 ist Dispensation zulässig.
§. 34.
Niemand darf eine neue Ehe schließen, bevor seine frühere Ehe aufge-
löst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist.