8. 35.
Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der
früheren Ehe eine weitere Ehe schließen.
Dispensation ist zulässig.
8. 36.
Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen der 88. 28
bis 35 geschlossenen Ehe sind die Vorschriften des Landesrechts maßgebend.
Dasselbe gilt von dem Einflusse des Zwangs, Irrthums und Betrugs
auf die Gültigkeit der Ehe.
8. 37.
Die Eheschließung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen
Kindern ist während der Dauer der Vormundschaft unzulässig.
Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann dieselbe als ungültig nicht
angefochten werden.
8. 38.
Die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen, der Landesbeamten
und der Ausländer von einer Erlaubniß abhängig machen, werden nicht be—
rührt. Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel dieser
Erlaubniß ohne Einfluß.
Ein Gleiches gilt von den Vorschriften, welche vor der Eheschließung
eine Nachweisung, Auseinandersetzung oder Sicherstellung des Vermögens er-
fordern.
§. 39.
Alle Vorschriften, welche das Recht zur Eheschließung weiter beschränken,
als es durch dieses Gesetz geschieht, werden aufgehoben.
S. 40.
Die Befugniß zur Dispensation von Ehehindernissen steht nur dem Staate
zu. Ueber die Ausübung dieser Befugniß haben die Landesregierungen zu be-
stimmen.
Vierter Köschnitt.
Form und Beurkundung der Eheschließung.
8. 41.
Innerhalb des Gebietes des Deutschen Reichs kann eine Ehe rechtsgültig
nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden.