Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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ersten vierzig Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur ein Theil der in 
ihren Betrieben verdienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne der Beitrags— 
berechnung zu Grunde gelegt. Dieser Theil bemißt sich in den ersten fünf Jahren 
auf zwei Fünftel, vom sechsten bis zum zehnten Jahre auf drei Fünftel, vom 
elften bis zum zwanzigsten Jahre auf drei Viertel, vom einundzwanzigsten bis 
zum dreißigsten Jahre auf neun Zehntel und vom einunddreißigsten bis zum 
vierzigsten Jahre auf neunzehn Zwanzigstel. 
Nach Ablauf des vierzigsten Jahres wird für Betriebe dieser Art der volle 
Betrag der in ihnen verdienten anrechnungsfähigen Gehälter und Löhne der 
Beitragsberechnung zu Grunde gelegt. 
G. 72a. 
Jedem Genossenschaftsmitglied ist ein Auszug aus der zu diesem Zwecke 
aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den festgesetzten Beitrag 
unter Verrechnung der nach F. 10 a erhobenen Vorschüsse zur Vermeidung der 
zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß 
diejenigen Angaben enthalten, welche den Lahlungspflichtigen in den Stand 
setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. 
Nach der Zustellung des Auszugs aus der Heberolle ist die Genossenschaft 
zu einer anderweiten Feststellung des Beitrags befugt, wenn die Veranlagung 
des Betriebs zu den Gefahrenklassen nach §. 28 Abs. 4 nachträglich abgeändert 
oder eine im Laufe des Rechnungsjahrs eingetretene Aenderung des Betriebs 
nachträglich bekannt wird oder die Unrichtigkeit einer Lohnnachweisung sich ergiebt. 
Sind in solchen Fällen oder in Folge unterlassener Anmeldung der Er- 
öffnung eines neuen Betriebs schon in früheren Rechnungsjahren der Genossenschaft 
Beiträge, auf die sie Anspruch hatte, entgangen, so hat der Unternehmer den 
Fehlbetrag, soweit nicht Verjährung eingetreten ist G. 74), nachträglich zu 
entrichten. 
Bei der erneuten oder nachträglichen Feststellung des Beitrags ist ebenso 
zu verfahren wie bei der erstmaligen Feststellung. 
g. 73. 
Die Mitglieder der Genossenschaften können gegen die Feststellung ihrer 
Beiträge binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auszugs aus der Heberolle, 
unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Lahlung, Widerspruch bei dem 
Genossenschaftsvorstand erheben. Wird demselben entweder überhaupt nicht, oder 
nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen innerhalb 
zweier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes 
die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich entweder auf Rechen- 
fehler oder auf die unrichtige Feststellung des anrechnungsfähigen Betrags der 
Gehälter und Löhne oder auf den irrthümlichen Ansatz einer anderen Gefahren- 
klasse, als wozu der Betrieb eingeschätzt ist, gründet. 
67“
	        
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