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4) die Erklärung der Eheschließenden;
5) den Ausspruch des Standesbeamten.
Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheini—
gung auszustellen.
§. 55.
Ist eine Ehe für aufgelöst, ungültig oder nichtig erklärt worden, so ist
dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken.
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen es zur Trennung einer
Ehe einer besonderen Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten
bedarf, werden hierdurch nicht berührt.
Jünfter Köschnitt.
Beurkundung der Sterbefälle.
S. 56.
Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standes-
beamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen.
§. 57.
Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, und wenn ein solches
nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung
oder Behansung der Sterbefall sich ereignet hat.
8. 58.
Die 8§. 19 bis 21 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbe-
fälle zur Anwendung.
Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, so erfolgt die
Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde.
§. 59.
Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten:
1) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des An-
zeigenden;