Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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2) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 
3) Vor= und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, 
Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen; 
4) Vor= und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der 
Verstorbene ledig gewesen sei; 
5) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der 
Eltern des Verstorbenen. 
Soweit diese Verhältnisse unbekannt sind, ist dies bei der Eintragung zu 
vermerken. 
8. 60. 
Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der 
Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Ist die Beer- 
digung dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Sterbe- 
falles nur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde nach Ermittelung des Sach- 
verhaltes erfolgen. 
Sechster Kbschnitt. 
Beurkundung des Personenstandes der auf See befindlichen Personen. 
S§. 61. 
Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während der Reise 
ereignen, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am nächstfolgen- 
den Tage nach der Geburt oder dem Todesfall von dem Schiffer, unter Zu- 
ziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen, in dem 
Tagebuch zu beurkunden. Bei Sterbefällen ist zugleich die muthmaßliche Ur- 
sache des Todes zu vermerken. 
§. 62. 
Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden 
demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. 
Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte aufzubewahren, die andere 
ist demjenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, be- 
ziehungsweise der Verstorbene ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt haben, 
behufs der Eintragung in das Register zuzufertigen.
	        
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