Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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A. 1. enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der 
nachträglichen Anzeige der Vornamen des Kindes (§. 22 Abs. 3 
des Gesetzes) und giebt mit dem Vermerk: „In Vertretung N. N.“ 
die Anleitung, in welcher Weise in Fällen der Verhinderung 
des Standesbeamten dessen Stellvertreter seine Eintragung zu 
unterzeichnen hat; 
A. 3. giebt ein Beispiel für die Eintragung eines Geburts- 
falles auf Grund der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§. 27 
des Gesetzes), sowie für die gleichzeitig vor dem Standesbeamten 
erklärte Anerkennung eines unehelichen Kindes (§. 25 des Gesetzes); 
A. 4. bietet ein Beispiel für einen auf Grund des §. 26 
des Gesetzes einzutragenden Randvermerk; 
B. der Eintragung in das Heirathsregister (B.), B. 1., 
B. 1 gewährt zugleich ein Beispiel für die Eintragung eines Rand- 
vermerks nach Maßgabe des §. 55 des Gesetzes; 
C. der Eintragung in das Sterberegister (C.) auf Grund 
der Anzeige der Ehefrau des Verstorbenen, C. 1., 
der Anzeige des Vaters des Verstorbenen, C. 2., 
der Anzeige einer Person, in deren Behausung sich der Sterbe- 
fall ereignet hat, C. 3. 
C. 3. enthält zugleich die Eintragung der Berichtigung einer 
Eintragung in das Standesregister (§. 65 des Gesetzes); 
in den Fällen des §. 23 des Gesetzes ist der nicht passende 
Theil des Vordrucks zu durchstreichen, und die Eintragung, wie 
C. 4 ergiebt, am Rande zu bewirken; 
D. der Bescheinigung über die erfolgte Eheschließung (D.), D. 1.; 
E. der Bescheinigung des Aufgebots (E.), E. 1.;
	        
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