Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

393 
4) ein Verzeichniß über die zu erhebenden und erhobenen Gebühren (8. 16 
des Gesetzes) 
zu führen. 
8. 11. 
Geistlichen und andern Religionsdienern ist die Einsicht der Register 
kostenfrei zu gestatten. 
8. 12. 
Die Standesregister sind in deutscher Sprache zu führen. 
Die Bestimmungen des für Elsaß-Lothringen erlassenen Gesetzes vom 
31. März 1872, betreffend die amtliche Geschäftssprache daselbst (Gesetzbl. für 
Elsaß-Lothringen S. 159) werden hierdurch nicht berührt. 
8. 13. 
Auf Verlangen der Verlobten ist denselben von dem Standesbeamten eine 
Bescheinigung über das angeordnete Aufgebot kosteufrei zu ertheilen. 
§. 14. 
Ist eine Ehe getrennt, für ungültig oder nichtig erklärt, so hat die Staats- 
anwaltschaft, und insoweit dieselbe in Ehesachen nicht mitzuwirken hat, das 
Ehegericht eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung 
des Urtheils dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zu 
übersenden. 
In denjenigen Rechtsgebieten, in welchen es zur Trennung einer Ehe 
einer besonderen Erklärung und Beurkundung vor dem Standesbeamten bedarf 
(6. 55 Absatz 2 des Gesetzes), hat derjenige Standesbeamte, welcher die Tren- 
nung ausgesprochen hat, eine beglaubigte Abschrift der von ihm dieserhalb auf- 
genommenen Verhandlung dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen 
ist, zuzustellen. 
1875. 62
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.