Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
3.d..........................................··... 
derPersönlichkeitnach·..·.........·...·............ 
.......................................... kannt, 
. . . . . . .. Jahre alt, wohnhaft zu. ........ .. 
4. 5... .. . . . . 
der Persönlichkeit nach ........... .. .. .... . .. . . .. . .. 
........................................... kannt, 
In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte 
an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen 
wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und 
erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, daß 
er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbun- 
dene Eheleute erkläre. 
. 
—22244 
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Der Standesbeamte.
	        
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