Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Mit dem genannten Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Schuld- 
verschreibungen auf. Die Coupons über die noch nicht fällig gewesenen Zinsen 
und der Talon sind mit der ausgeloosten Schuldverschreibung gleichzeitig zu 
übergeben. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag dieser fehlenden noch 
nicht fälligen Zins-Coupons von dem Kapitale gekürzt, um vorkommenden 
Falles zu deren Einlösung zu dienen. 
Die zum Zweck der Amortisation eingelösten Schuldverschreibungen nebst 
den noch nicht fälligen Counpons werden in Gegenwart eines Mitgliedes des 
Vorstandes und eines Beamten des Großherzoglichen Justizamtes in Jena, der 
darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, alljährlich verbrannt, und, daß dies 
geschehen, wird unter Angabe der Nummern durch den Deutschen Reichs= und 
Königlich Prenßischen Staatsanzeiger einmal bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber — 8. 7 — 
oder der Kündigung — §. 3 — außerhalb der planmäßigen Amortisation 
eingelösten Schuldverschreibungen hingegen ist die Gesellschaft befugt, wieder 
auszugeben. 
8. 6. 
Die Inhaber der Schuldverschreibungen sind auf Höhe der darin ver— 
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach 8. 2 zu zahlenden Zinsen, 
Gläubiger der Gesellschaft und als solche befugt, wegen ihrer Kapitalien und 
Zinsen an das gesammte Vermögen der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft und an 
dessen Erträge sich zu halten. 
8. 7. 
Die Inhaber der Schuldverschreibungen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge nebst Zinsen anders als nach Maß- 
gabe der §§. 3 bis 5 zu fordern, ausgenommen, wenn 
a) ein Zinszahlungstermin länger als 3 Monate unberichtigt bleibt, 
b) der Transport auf der Saal-Bahn länger als 6 Monate ganz aufhört, 
JPC) gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution durch Ab- 
pfändung oder Subhastation vollstreckt wird,
	        
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