Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Zwecke von Staatseinrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen und Waaren— 
niederlagen oder sonstigen, zum Nutzen des Bahnbetriebes und ohne diesen zu 
gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, gehört nicht 
zu diesen untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Gesellschaft freie Dispo- 
sition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche nach einem 
Atteste des betreffenden Regierungskommissars zum Transportbetriebe der Bahn 
nicht nothwendig sind. 
§. 9. 
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihegeschäft 
zu machen, welches die, den nach diesem Plane zu emittirenden 
4,000,000 Mark 
Schuldverschreibungen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigte oder schmälerte. 
§. 10. 
Diejenigen Schuldverschreibungen, welche ausgeloost und gekündigt sind, 
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von 
dem Vorstand der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aus- 
gerufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach 
dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder An- 
spruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe 
der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Schuldverschrei- 
bungen von dem Vorstand öffentlich bekannt zu machen ist. Die Gesellschaft 
hat aus dergleichen Schuldverschreibungen keinerlei Verpflichtung mehr; doch 
steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung 
aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
§. 11. 
Die in diesem Privilegium §§. 2, 3, 5 und 10 vorgeschriebenen öffent- 
lichen Bekanntmachungen erfolgen in dem Deutschen Reichs= und Königlich 
Preußischen Staatsanzeiger, der Schlesischen und der Breslauer Zeitung, der 
Berliner Börsenzeitung, der Weimarischen Zeitung, dem Meininger Regierungs-
	        
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