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Zwecke von Staatseinrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen und Waaren—
niederlagen oder sonstigen, zum Nutzen des Bahnbetriebes und ohne diesen zu
gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, gehört nicht
zu diesen untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Gesellschaft freie Dispo-
sition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche nach einem
Atteste des betreffenden Regierungskommissars zum Transportbetriebe der Bahn
nicht nothwendig sind.
§. 9.
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihegeschäft
zu machen, welches die, den nach diesem Plane zu emittirenden
4,000,000 Mark
Schuldverschreibungen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigte oder schmälerte.
§. 10.
Diejenigen Schuldverschreibungen, welche ausgeloost und gekündigt sind,
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet, nicht recht-
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von
dem Vorstand der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aus-
gerufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach
dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder An-
spruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe
der Nummern der nach diesem Verfahren werthlos gewordenen Schuldverschrei-
bungen von dem Vorstand öffentlich bekannt zu machen ist. Die Gesellschaft
hat aus dergleichen Schuldverschreibungen keinerlei Verpflichtung mehr; doch
steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung
aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen.
§. 11.
Die in diesem Privilegium §§. 2, 3, 5 und 10 vorgeschriebenen öffent-
lichen Bekanntmachungen erfolgen in dem Deutschen Reichs= und Königlich
Preußischen Staatsanzeiger, der Schlesischen und der Breslauer Zeitung, der
Berliner Börsenzeitung, der Weimarischen Zeitung, dem Meininger Regierungs-