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Zinskoupons Anspruch erhebt, angemeldet, so werden letztere zurückbehalten,
bis der Streit zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des
Prozesses erledigt ist.
Auch die gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verlorener Ta-
lons findet nicht statt. Vorkommenden Falls greift hierbei analog das-
selbe Verfahren Platz, welches bei Mortifikation und Ausreichung von Zins-
koupons einzuhalten ist.
Die gerichtliche Mortifikation setzt folgendes Verfahren voraus.
Ist eine Schuldverschreibung dem Juhaber unfreiwillig abhanden gekommen
und dem Vorstande der Gesellschaft ein neuer Inhaber nicht bekannt geworden,
so hat ersterer, wenn er die Folgen des erlittenen Verlustes von sich abzu-
wenden gedenkt, bei der Justizbehörde erster Instanz (in Jena), unter genauer
Bezeichnung der Nummer, unter welcher die Schuldverschreibung ausgefertigt
war, darauf anzutragen, daß dieselbe nach Einleitung und Ausführung des
Ediktalverfahrens für ungültig erklärt und verfügt werde, daß ihm an Stelle
der mortifizirten Schuldverschreibung eine neue gleichwerthige Schuldverschrei-
bung auszuhändigen sei.
Der Antragsteller hat den Thatumstand, daß er die fragliche Schuldver-
schreibung wirklich besessen habe, und daß sie ihm unfreiwillig abhanden gekom-
men sei, auf eine juridisch vollständig glaubwürdige Weise darzuthun oder in
Ermangelung jeglicher oder mindestens genügender Beweismittel durch Ableistung
eines förmlichen Bestärkungseides als wahr zu versichern.
Das Gericht hat vom Eingange eines solchen Antrags dem Vorstande der
Gesellschaft unverweilt Notiz zu geben, beraumt sodann mittels Ediktalladung,
welche neben der Aushändigung am gewöhnlichen öffentlichen Orte in den im
§. 11 genannten Blättern zweimal zu inseriren, einen die Frist eines vollen
Jahres in sich fassenden Termin an und fordert jeden irgend vorhandenen An-
spruchsberechtigten zur Meldung in diesem Termine und zur Ausführung seiner
Ansprüche an die fragliche Schuldverschreibung gegen den Antragsteller unter
dem Rechtsnachtheile des Ausschlusses und des Verlustes etwaiger Berechtigung
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf. Nach fruchtlosem Ablauf
des Termins ist nach Maßgabe dieser Androhung und des Antrags des Impe-
tranten rechtlich zu erkennen. Das Erkenntniß wird nach erlangter Rechts-
1875. 68