Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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kraft in denselben Blättern einmal veröffentlicht und außerdem dem Gesell— 
schaftsvorstande abschriftlich zugefertigt, worauf letzterer eine gleichartige Schuld- 
verschreibung gegen Empfangsbekenntniß dem Inpetranten zustellt. Die Gesell- 
schaft wird durch das Empfangsbekenntniß für jeden Fall, selbst für den der 
späteren Auffindung und Produktion der vermißten Schuldverschreibung voll- 
ständig liberirt. 
Melden sich in dem anberaumten Termine Personen, welche auf die be- 
rufene Schuldverschreibung Anspruch erheben, so wird die neuc Schuldverschrei- 
bung so lange zurückgehalten, bis der Streit zwischen den mehreren Präten- 
denten geendet hat. 
Das Empfangsbekenntniß des sodannigen Berechtigten muß gerichtlich 
legalisirt sein. 
Wird endlich nach Stellung des oben erwähnten Antrags dem Vorstande 
der Gesellschaft ein neuer Inhaber der vermißten Schuldverschreibung auf irgend 
eine Weise bekannt, so ist derselbe verpflichtet, dem Gericht hiervon alsbald 
Anzeige zu machen und hat dessen weitere Anordnung zu gewärtigen. 
Jena, im September 1875. 
Der Vorstand der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft. 
Dr. Zerbst. Hildebrand.
	        
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