Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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8) Die Prüfung der Bilanz. 
9) Die Festsetzung der Dividende (vergl. jedoch 8. 20). 
10) Die Erhöhung des jährlichen Zuschusses zum Reservefonds über ½/2⅝% 
des Anlagekapitals (vergl. jedoch §. 10) und die Beschlußfassung über 
Anlegung und Verwendung des Reservefonds. 
11) Die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Betriebs-Etats. 
12) Die Entwerfung des Etats für die spezielle Verwaltung des Ver- 
waltungsraths. 
13) Die Feststellung der von der Direktion vorzuschlagenden Fahrpläne und 
der Tarife für den Personen= und Güterverkehr, soweit der Verwaltungs- 
rath solche nicht der Direktion überläßt (vergl. jedoch §. 4). 
14) Die Genehmigung aller Ausgaben, welche die von dem Verwaltungs- 
rathe festgestellten Kostenanschläge oder Etats überschreiten. 
15) Die Genehmigung solcher Verträge, welche nicht den laufenden Betrieb 
und die laufende Verwaltung betreffen. 
16) Die Berufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversamm- 
lungen (§§. 23. 24). 
17) Die Suspension einzelner von der Generalversammlung gewählter Mit- 
glieder des Verwaltungsraths, jedoch nur bis zur Entscheidung der 
nächsten Generalversammlung. 
Bei dem Widerspruche der vier von den Staatsregierungen bestellten 
Mitglieder bedürfen die unter 11 und 12 erwähnten Beschlüsse der Bestätigung 
der drei hohen Regierungen. 
Die Anstellung des Oberingenieurs, sowie alle Anstellungen von Beamten 
auf Lebenszeit und alle vertragsmäßigen Zusicherungen von Austrittsentschä- 
digungen bedürfen der Genehmigung durch die drei hohen Staatsregierungen. 
S. 44. 
Der Verwaltungsrath kann zur Ausübung seiner Geschäfte Bevollmächtigte 
aus seiner Mitte ernennen. 
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