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Die Legitimation der Mitglieder des Verwaltungsraths wird durch die
Ernennungsurkunde, bezüglich durch das Wahlprotokoll (§. 34) erbracht.
Die Erklärungen des Verwaltungsraths ergehen, vorbehaltlich des §. 21,
unter der Unterschrift „der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahn-Gesellschaft"
und unter Beifügung der Namensunterschrift dreier Mitglieder, worunter die
des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters sich befinden muß.
Die Mitglieder des Verwaltungsraths, welche ihr Amt nach bester Ein-
sicht verwalten und nur für jeden der Gesellschaft aus Vorsatz oder groben
Vergehen zugefügten Schaden verautwortlich sind, haben freie Fahrt auf der
Werrabahn und auf deren Zweigbahnen. Denselben werden Reisekosten und
andere Auslagen (Tagegelder) nach einem von den drei hohen Staatsregie-
rungen genehmigten Regulative aus der Gesellschaftskasse vergütet. Ingleichen
kann den Mitgliedern des Verwaltungsraths mit Genehmigung der drei hohen
Regierungen eine Vergütung für die aufgewendete Mühe bewilligt werden.
§. 45.
Der Verwaltungsrath hat seinen Sitz in Meiningen, kann jedoch seine
Sitzungen aus besonderen Gründen nach dem Ermessen des Vorsitzenden auch
an anderen an der Bahn gelegenen Orten halten.
§. 46.
Die Direktion der Gesellschaft mit allen nach dem Handelsgesetzbuche
dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehenden Rechten und Pflichten, soweit
solche nicht nach Maßgabe des Statuts der Generalversammlung, beziehungs-
weise dem Verwaltungsrathe vorbehalten sind, besteht nach Bestimmung des
Verwaltungsraths aus einem bis drei Mitgliedern.
Eine vom Verwaltungsrathe festzustellende Dienstanweisung bestimmt das
Verhältniß der Mitglieder der Direktion unter einander und insbesondere, in
wie weit durch einzelne Mitglieder oder durch Kollegialbeschluß Entschließung
zu fassen ist, und wie etwaige Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern
zur Entscheidung zu bringen sind.
Die Direktion hat ihren Sitz in Meiningen.