Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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unter Namensunterschrift zweier Mitglieder derselben. Besteht die Direktion 
nur aus einem Mitgliede, so genügt dessen Unterschrift. 
8. 50. 
Die Legitimation der Mitglieder der Direktion und deren Stellvertreter 
wird durch eine schriftliche Erklärung des Verwaltungsraths geführt. 
8 51. 
Die Mitglieder der Direktion erhalten eine feste Besoldung und außerdem 
kann denselben von dem Verwaltungsrathe ein Tantième bewilligt werden. 
Dieselben dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Verwaltungsraths 
weder Nebengeschäfte treiben, noch Ehrenämter annehmen. Sie können ebenso 
wie die Oberbeamten der Gesellschaft zu den Berathungen des Verwaltungs- 
raths zugezogen werden 
Art. III. 
Vorstehende Bestimmungen treten gleichzeitig mit Auflösung des im Ein- 
gange gedachten Vertrags mit der Direktion der Thütingischen Eisenbahn- 
Gesellschaft, spätestens am 1. Jannar 1876 in Kraft. 
Der Verwaltungsrath hat jedoch schon vorher alle Verfügungen zu treffen, 
welche die Lösung jenes Vertrags und die Einsetzung und Einweisung einer 
eigenen Direktion nöthig machen. 
Nachdem dieser Beschluß die Genehmigung der betheiligten Staatsregie- 
rungen gefunden hat, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 22. Oktober 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
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