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Regierungs Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenoch.
Nummer 31. Weimar. 14. November 1875.
(11 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 20c.
haben mit Rücksicht auf das mit dem 1. Jannar 1876 in Kraft tretende
Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung hinsichtlich der kirchlichen Eheverkündigungen und
Trauungen unter Zustimmung des ständigen Ausschusses der Landes-Synode
auf Grund des §. 32 der Synodal-Ordnung das nachstehende provisorische
Kirchengesetz zu erlassen beschlossen und verordnen demnach, wie folgt:
8. 1.
Der kirchlichen Trauung geht eine einmalige kirchliche Verkündigung der
beabsichtigten Ehe, verbunden mit einer Fürbitte für das Vorhaben der Ver—
lobten, vorher (Anlage ! Formular A). Auf Verlangen der Verlobten kann
eine zweimalige Eheverkündigung stattfinden.
§. 2.
Die kirchliche Eheverkündigung erfolgt, nachdem der zuständige Standesbe-
amte das bürgerliche Aufgebot angeordnet hat (§. 44 des Reichsgesetzes). Sie ver-
liert ihre Kraft zugleich mit dem bürgerlichen Aufgebot (§. 51 des Reichsgesetzes).
§. 3.
Die kirchliche Eheverkündigung hat durch den für die kirchliche Trauung
1875. 70