Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

Anlage II. 
456 
B. 
nach der bürgerlichen Ebeschließung, aber vor der kirchlichen Trauung: 
Nachfolgende (neuverbundene) Ehegatten N. N. sind Willens, hiernächst 
das Gelübde ehelicher Liebe und Treue vor Gottes Angesicht öffentlich zu be- 
stätigen und ihre Ehe im Namen des Herrn einsegnen zu lassen. Sie begeh- 
ren eurer christlichen Liebe Gebet und Fürbitte, daß sie es in Gottes Namen 
vollführen und Solches wohl gerathen möge. 
Gott gebe ihnen und allen christlichen Eheleuten seine Gnade und Segen. 
Amen! 
nach erfolgter kirchlicher Tranung: 
In unser gemeinsames Gebet schließen wir die (neu verbundenen) Ehe- 
gatten N. N., welche ihren Bund Gott geheiligt und über ihren ehelichen 
Stand den göttlichen Segen empfangen haben, daß sie diesen heiligen Stand 
christlich führen und selig zu Gottes Lob vollenden. 
Gott gebe ihnen und allen christlichen Eheleuten seine Gnade und Segen. 
Amen! 
Bemerkung: Den Geistlichen ist gestattet, der Fürbitte in den drei Formularen A. B. C. 
„Gott gebe ihnen“ u. s. w. eine andere, freie und erweiterte Fassung zu geben, welche 
dem Sinne entspricht. 
II. 
Trauung. 
Vorerinnerungen. 
Wenn eine besondere Traurede oder, wo es üblich, eine Hochzeitspredigt gehalten wird, so 
empfiehlt es sich, von nachstehenden Formularen das kürzere unter 1. zu brauchen. — Den Geist- 
lichen ist gestattet, in dem für die Trauung gewählten Formulare die Traufragen und die Ein- 
segnungsformel mit den Traufragen und der Einsegnungsformel eines der beiden andern Formu- 
lare zu vertauschen. — Auch darf er bei der Anrede der Eheleute, statt des Du und des Ihr, 
des „Sie“ sich bedienen. 
Formulare. 
1. 
Im Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes. 
Amen! 
Weil ihr, liebe Freunde in Christo, nach göttlicher Ordnung den heiligen 
Stand der Ehe in euer beider herzlicher und ungezwungener Verwilligung an- 
genommen habt, so ist von Nöthen, daß ihr die herzliche Meinung, welche ihr 
zusammen habt, hier durch äußerliche Worte und Zeichen öffentlich zu er- 
kennen gebt.
	        
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