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schäftslokale des Standesamts und, sofern ihm ein besonderes Geschäftslokal
von der betreffenden Gemeinde nicht überwiesen ist, in seiner als solches die-
nenden Privatwohnung zu besorgen.
Außerhalb des Geschäftslokals ist die Vornahme von Standes-Akten nur
in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Namentlich dürfen Eheschließun-
gen dann außerhalb des Geschäftslokals erfolgen, wenn einer der Verlobten
am Erscheinen im Geschäftslokale durch Krankheit oder andere unabwendbare
Ursachen verhindert ist oder wenn sonstige erhebliche Gründe die Vornahme
des Eheschließungsakts außerhalb des Geschäftslokals nothwendig oder ange-
messen erscheinen lassen.
§. 3.
Register-Führung im Allgemeinen.
Für den gesammten Standesamtsbezirk ist, auch wenn derselbe aus einer
Mehrzahl von Gemeinden besteht, nur ein Geburtsregister, desgleichen nur ein
Heiraths= und ein Sterberegister zu führen.
Die den Standesämtern zu liefernden Hauptregister sind auf den Be-
darf für mehrere Jahre berechnet. Nachdem nach Ablauf eines Kalenderjahrs
das Hauptregister für dieses abgelaufene Jahr abgeschlossen ist (§. 14 Absatz
2 des Reichs-Gesetzes; §. 10 dieser Instruktion), erfolgen die Eintragungen
für das neue Kalenderjahr unter neuer, mit Nr. 1 beginnender Nummerirung,
bis der Band gefüllt ist.
Uebrigens werden den Standesbeamten die Hauptregister zunächst in —
mit der gedruckten Bezeichnung des einzelnen Registers versehenen — Mappen
von starker Pappe mit Leinwandüberzug und Rücken, in welchen die Formulare
auf pergamentenen Riemen eingeheftet sind, geliefert werden. Diese Einrich-
tung gestattet, daß, wenn die ursprünglich eingehefteten Formular-Bogen sämmt-
lich zu Eintragungen benutzt sind, noch weitere Formularbogen nachträglich ein-
geheftet werden, so lange, als der Band dadurch nicht einen unverhältnißmäßi-
gen, die Handhabung erschwerenden Umfang erhält. Ist Letzteres der Fall, so
muß ein neuer (zweiter, dritter 2c.) Band des Registers angelegt werden. Da-
bei ist jedoch darauf zu sehen, daß jeder einzelne Band mit dem Schluß eines
Kalender-Jahrgangs abschließt, damit nicht Eintragungen, welche in dem näm-
lichen Kalenderjahre bewirkt worden sind, in verschiedene Bände des Registers
gebracht werden. Eine Ausnahme von dieser Regel darf nur Platz greifen,
wenn bei großen Standesämtern die Eintragungen in einem Kalenderjahre so