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(Vergl. §. 8 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths und das Muster
C. 4.
Wenn sich, bevor die vor dem Standesbeamten Erschienenen
entlassen sind, Unrichtigkeiten in der Eintragung ergeben, sei es, daß die
Erschienenen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben oder daß
sie von dem Standesbeamten mißverstanden worden sind, oder daß ein Schreib-
fehler vorgekommen ist, so ist eine die Eintragung berichtigende oder ergän-
zende Bemerkung am Rande derselben hinzuzufügen und durch Unterschrift
der Erschienenen und des Standesbeamten zu vollziehen, ohne daß in der Ein-
tragung selbst irgend etwas geändert oder gestrichen ird (§. 13 Schlußsatz
des Reichsgesetzes).
Wird der Mangel erst nach Entlassung der Erschienenen wahr-
genommen, so kann eine Berichtigung ohne Unterschied, ob der zu berichti-
gende Fehler von größerer oder geringerer, von sachlicher oder nur formaler
Bedeutung ist, nur auf dem in den 88§. 65 und 66 des Reichsgesetzes vorge-
schriebenen Wege, also nur auf dem Grunde gerichtlicher Anordnung er-
folgen. Der Standesbeamte hat in solchem Falle, wenn er die Berichtigung
der Eintragung für nothwendig erachtet, den Sachverhalt der Aufsichtsbehörde
berichtlich vorzutragen, welche das weiter Erforderliche veranlassen wird.
Ebenso wenig, wie Korrekturen, sind Abkürzungen bei den Eintragungen
zulässig (§. 13 des Reichsgesetzes) und eine besondere Sorgfalt ist auf rich-
tige, dentliche und vollständige Einschreibung der Vornamen und Fa-
miliennamen zu verwenden. Es darf z. B. nicht blos „Hermann Kaiser"
statt „Hermann August Friedrich Ednard Kaiser", nicht „Schmid“ statt“ Schmitt"“
oder „Schmidt“, „Beyer" statt „Baier“, „Keyser“ statt „Kaiser“ 2c., sondern
es muß jeder Name genau so geschrieben werden, wie derselbe von der be-
treffenden Person geführt wird. Auch ist zur Bezeichnung des weiblichen
Geschlechts dem Familiennamen nicht die Sylbe in anzuhängen (z. B. nicht
„Marie Schmidtin“ statt „Marie Schmidt.“)
Die punktirten Zwischenräume in den Formularen sind, wenn sie nicht
beschrieben worden, alsbald bei der Eintragung durch Striche auszufüllen und
die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben zu schreiben (§. 13 Abs. 1
des Reichsgesetzes).
8. 8.
Eintragungen auf Grund schriftlicher Anzeigen und Mittheilungen