Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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(88. 20, 27, 58, 62 des Reichsgesetzes), für welche der Vordruck der Register- 
Formulare nicht berechnet ist, sind unter Durchstreichung des Vordrucks 
und mit Bezugnahme auf die nach der Behörde oder den Beamten, von denen 
sie ausgegangen ist, und nach Ort und Datum näher zu bezeichnende schrift- 
liche Anzeige oder Mittheilung am Rande des Register- Formulars zu be- 
wirken. Ebenso muß der Vordruck durchstrichen und die Eintragung am Rande 
bewirkt werden, wenn in Gemäßheit des §. 23 des Reichsgesetzes die Anzeige 
der Geburt eines todtgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes im 
Sterberegister einzutragen ist. Dabei ist jedesmal anzugeben, wie viel Zeilen 
des Vordrucks durchstrichen worden sind. (§. 8 der Ausführungs-Verordnung 
des Bundesraths; Muster C. 4.) Bei allen Eintragungen am Rande des For- 
mulars ist übrigens mit thunlichster Raumersparniß zu verfahren, damit für 
etwaige Nachtragsvermerke Platz bleibt. 
Enthält die schriftliche Mittheilung über einen in einer Anstalt vorge- 
kommenen Geburts= oder Sterbefall die Thatsachen nicht vollständig, welche 
nach Vorschrift des Gesetzes einzutragen sind, so hat der Standesbeamte zu- 
nächst die Vervollständigung der Thatsachen zu verlangen. 
§. 9. 
Der Standesbeamte kann zu Eintragungen in die Register oder zur Aus- 
fertigung von Register-Auszügen und Bescheinigungen sowie zu protokollarischen 
Niederschriften sich einer Schreibhülfe bedienen. Eintragungen auf Grund münd- 
licher Anzeigen dürfen aber nur in Gegenwart des Standesbeamten 
geschehen. Auch sind selbstverständlich alle Eintragungen, Ausfertigungen und 
Niederschriften, welche der Standesbeamte durch einen Schreibgehülfen hat be- 
wirken lassen, von ihm durch eigenhändige Namensunterschrift zu vollziehen. 
§. 10. 
Die in §. 14 Abs. 2 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Abschließung 
der Register nach Ablauf des Kalenderjahrs ist für jedes der drei 
Hauptregister und für jedes der drei Nebenregister sofort nach Ablauf des 
Kalenderjahrs, also am ersten Tage des neuen Jahres in der Art zu be- 
wirken, daß die Zahl der im Laufe des verflossenen Jahres stattgefundenen 
Eintragungen unmittelbar nach der letzten Eintragung unter Hinzu- 
fügung des Datums und des Namens des Standesbeamten, jedoch ohne Bei-
	        
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