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§. 24.
Strafen und Iwangsmaßregeln.
Werden die eine Eintragung in die Standesregister erfordernden That-
sachen dem Standesbeamten nicht innerhalb der in den §§. 17 bis 20, 22
bis 24, 56 und 58 beziehungsweise in §. 81 des Reichsgesetzes vorgeschrie-
benen Fristen, mithin
a) ein Geburtsfall nicht innerhalb einer Woche oder, wenn das
Kind todtgeberen oder in der Geburt verstorben ist, am nächstfol-
genden Tage, die Vornamen eines Nengeborenen nicht längstens
binnen zwei Monaten nach der Geburt, bezüglich in dem Fall des
§. 81 des Reichsgesetzes nach dem 1. Januar 1876,
b) ein Sterbefall nicht an dem auf den Todestag, bezüglich in dem Falle
des §. 81 an dem auf den 1. Januar 1876 nächstfolgenden Wochentage
dem Standesbeamten angezeigt, so hat derselbe von dieser Uebertretung der
gesetzlichen Vorschrift, sobald er davon Kenntniß erhält, unnachsichtlich der Ortspo-
lizei-Behörde behufs Anforderung der gesetzlichen Strafe oder Abgabe der Sache
an den zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten.
(§. 68, Absatz 1 des Reichsgesetzes; Art. 4 des Gesetzes vom 20. März 1850,
die Einführung eines Strafgesetzbuchs und einer Strafprozeßordnung betr.;
§. 5 des Gesetzes vom 25. März 1862, das Verfahren bei Vollstreckung rc.
der wegen Zuwiderhandlungen gegen Spezial-Gesetze verwirkten Geldstrafen
betreffend.)
Unbeschadet dieser Anzeige hat der Standesbeamte außerdem die säumi-
gen Verpflichteten — beispielsweise also bei verzögerter Anzeige eines Ge-
burtsfalls den Vater des Kindes, wenn dieser aber nicht vorhanden, oder an
Erstattung der Anzeige verhindert ist, die bei der Geburt zugegen gewesene
Hebamme, eventuell den dabei zugegen gewesenen Arzt u. s. w. (§. 18 des
Reichsgesetzes) — durch Androhung von Geldstrafen innerhalb des durch
§. 68, Absatz 3 des Reichsgesetzes bestimmten Maßes dazu anzuhalten, daß
sie binnen einer zu diesem Zwecke zu bestimmenden kurzen Frist ihrer diesfall-
sigen Verpflichtung nachkommen, wenn aber letzteres nicht pünktlich geschieht,
die angedrohte Strafe durch schriftliche Verfügung gegen den Schuldigen aus-
zusprechen, demselben auch unter Androhung weiterer Strafe die Erfüllung seiner
Obliegenheit aufzugeben. Wird die verhängte Geldstrafe nicht freiwillig binnen
einer dem Zahlungspflichtigen zu diesem Behufe zu setzenden Frist an den