Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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Todtgeborene Kinder sind sowohl in das Verzeichniß der Geborenen, als 
auch in das der Gestorbenen einzutragen.*) 
5) In Standesamtsbezirken, welche mehrere politische Gemeinden umfassen, 
sind die drei Verzeichnisse für jede Gemeinde besonders aufzustellen. 
6) Am Jahresschluß hat der Standesbeamte die drei Verzeichnisse ab- 
zuschließen und dieselben bis spätestens zum 15. Januar des folgenden Jahres 
an das vorgesetzte Großherzogliche Justizamt bezüglich Stadtgericht einzusenden. 
7) Die Großherzoglichen Justizämter (das Stadtgericht) sammeln die Ver- 
zeichnisse ihres Bezirks und senden dieselben — und zwar die Verzeichnisse 
jeder Klasse (A. B. C.) in besonderem Umschlag, mit Aufschrift versehen — 
bis zum 1. März an das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des 
Aeußern und Innern ein, welches über deren weitere Prüfung, Zusammen- 
stellung und Verwendung, auch für die Seitens des Bundesraths vorgeschrie- 
benen Arbeiten, das Erforderliche veranlassen wird. 
Die Standesbeamten bezüglich die ihnen in Standesamts-Angelegenheiten 
vorgesetzten Bezirksbehörden sind verpflichtet, denjenigen Anordnungen, welche 
behufs Prüfung, Richtigstellung uvd Ergänzung der eingesendeten Verzeichnisse 
von dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Aeußern und 
Innern oder von den Seitens desselben hierzu beauftragten Behörden und 
Beamten getroffen werden, sorgfältig und mit thunlicher Beschleunigung zu 
entsprechen. 
Weimar am 13. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
* v. Groß. 
*) Anmerkung: Diese Vorschrift bezieht sich selbstverständlich nur auf die Eintragung todtge- 
borener Kinder in die statistischen Verzeichnisse. Denn was die Eintragung todt- 
geborener oder in der Geburt verstorbener Kinder in das Standesregister an- 
betrifft, so ist die Eintragung mit dem in §. 22 des Reichsgesetzes unter Nr. 1 bis 3 
und 5 angegebenen Inhalte nach F. 23 desselben Gesetzes ausschließlich im Sterbe- 
register zu machen. Hat übrigens das Kind nach der Geburt — wenn auch nur kurze 
Zeit — gelebt und ist dann erst verstorben, so ist der Geburtsfall als solcher im Ge- 
burtsregister, der Sterbefall im Sterberegister einzutragen, weil dann der im §. 23 des 
Reichsgesetzes vorausgesetzte Fall nicht vorliegt.
	        
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