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Todtgeborene Kinder sind sowohl in das Verzeichniß der Geborenen, als
auch in das der Gestorbenen einzutragen.*)
5) In Standesamtsbezirken, welche mehrere politische Gemeinden umfassen,
sind die drei Verzeichnisse für jede Gemeinde besonders aufzustellen.
6) Am Jahresschluß hat der Standesbeamte die drei Verzeichnisse ab-
zuschließen und dieselben bis spätestens zum 15. Januar des folgenden Jahres
an das vorgesetzte Großherzogliche Justizamt bezüglich Stadtgericht einzusenden.
7) Die Großherzoglichen Justizämter (das Stadtgericht) sammeln die Ver-
zeichnisse ihres Bezirks und senden dieselben — und zwar die Verzeichnisse
jeder Klasse (A. B. C.) in besonderem Umschlag, mit Aufschrift versehen —
bis zum 1. März an das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des
Aeußern und Innern ein, welches über deren weitere Prüfung, Zusammen-
stellung und Verwendung, auch für die Seitens des Bundesraths vorgeschrie-
benen Arbeiten, das Erforderliche veranlassen wird.
Die Standesbeamten bezüglich die ihnen in Standesamts-Angelegenheiten
vorgesetzten Bezirksbehörden sind verpflichtet, denjenigen Anordnungen, welche
behufs Prüfung, Richtigstellung uvd Ergänzung der eingesendeten Verzeichnisse
von dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des Aeußern und
Innern oder von den Seitens desselben hierzu beauftragten Behörden und
Beamten getroffen werden, sorgfältig und mit thunlicher Beschleunigung zu
entsprechen.
Weimar am 13. Dezember 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
* v. Groß.
*) Anmerkung: Diese Vorschrift bezieht sich selbstverständlich nur auf die Eintragung todtge-
borener Kinder in die statistischen Verzeichnisse. Denn was die Eintragung todt-
geborener oder in der Geburt verstorbener Kinder in das Standesregister an-
betrifft, so ist die Eintragung mit dem in §. 22 des Reichsgesetzes unter Nr. 1 bis 3
und 5 angegebenen Inhalte nach F. 23 desselben Gesetzes ausschließlich im Sterbe-
register zu machen. Hat übrigens das Kind nach der Geburt — wenn auch nur kurze
Zeit — gelebt und ist dann erst verstorben, so ist der Geburtsfall als solcher im Ge-
burtsregister, der Sterbefall im Sterberegister einzutragen, weil dann der im §. 23 des
Reichsgesetzes vorausgesetzte Fall nicht vorliegt.