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die Aushändigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegs-
orte stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
n Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung
berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt.
§. 31.
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten.
1 Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich
gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels
und Hinzufügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder
hergestellt.
I11 Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Ver-
schlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die
Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich geworden, so wird vor Her-
stellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung
noch vorhanden ist.
iu Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehre Beamte zugleich im
Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Fest-
stellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist
ein zweiter Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so
wird dieser als Zeuge hinzugezogen.
iv Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß
der Sendung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthan-
gabe oder um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der
Sendung am Bestimmungsorte der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und
zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im
Postzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der
Adressat diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf
Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche
der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt,
sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird.
. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung
hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene
Eröffnung eine Verhandlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung
der Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.