Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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die Aushändigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegs- 
orte stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
n Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung 
berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
§. 31. 
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten. 
1 Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich 
gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels 
und Hinzufügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder 
hergestellt. 
I11 Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Ver- 
schlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die 
Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich geworden, so wird vor Her- 
stellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung 
noch vorhanden ist. 
iu Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehre Beamte zugleich im 
Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Fest- 
stellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist 
ein zweiter Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so 
wird dieser als Zeuge hinzugezogen. 
iv Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß 
der Sendung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthan- 
gabe oder um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der 
Sendung am Bestimmungsorte der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und 
zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im 
Postzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der 
Adressat diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf 
Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach 
Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche 
der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, 
sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. 
. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung 
hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene 
Eröffnung eine Verhandlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung 
der Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.
	        
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