Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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(§. 22 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875) kostenfrei eine Bescheinigung 
zu ertheilen. 
§. 7. 
Bei der Eintragung der kirchlichen Trauungen ist in der 4. Spalte des 
Tranungsbuchs, statt der Angabe: „von welcher Behörde und unter welchem 
Tage der Trauschein ausgefertigt und welcher Heimathsbezirk für die Verlobten 
darin angegeben ist“, die Angabe einzutragen: von welchem Standesbeamten 
und unter welchem Tage die beigebrachte Bescheinigung über die Eheschließung 
ausgestellt ist (S. 6 des provisor. Kirchengesetzes vom 31. October 1875. 
Regier.-Blatt von 1875 S. 454), in folgender Weise: 
„Ueber die vor dem Standesbeamten zu NNan 
erfolgte Eheschließung ist die von demselben unterden 
ausgestellte Bescheinigung beigebracht worden." 
§. 8. 
Vor dem Begräbniß hat sich der Pfarrer aus der Bescheinigung des 
Standesbeamten bezüglich der Ortspolizeibehörde zu vergewissern, daß die Ein- 
tragung in das standesamtliche Sterberegister erfolgt, oder von der Ortspolizei- 
behörde zur Beerdigung vor erfolgter Eintragung des Sterbefalls in das Sterbe- 
register die Genehmigung ertheilt ist (5. 60 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 
1875). 
Auch bewendet es dabei, daß keine Beerdigung von dem Pfarrer früher 
zugelassen werden darf, als bis die durch die Verordnungen vom 22. August 
1820 und 25.. Februar 1836 (Regier.-Blatt von 1820. S. 129, von 1836. 
S. 77) vorgeschriebene Zeit, in der Regel dreimal 24 Stunden, abgelaufen 
ist, bezüglich die dort verzeichneten Voraussetzungen eingetreten sind. 
Die Todeszeit ist in dem Begräbnißbuche nur in Uebereinstimmung mit 
dem Eintrage in dem standesamtlichen Sterberegister anzugeben. Der Pfarrer 
hat sich darüber aus der Bescheinigung des Standesbeamten (§. 13 der In- 
struktion für die Standesbeamten des Großherzogthums vom 13. Dezember 1875) 
oder, wenn nöthig, durch die Einsicht des Standesregisters zu vergewissern. 
§. 9. 
Hinsichtlich der Einträge in den Kirchenbüchern bis zum Schlusse des 
Jahres 1875 bleiben, namentlich auch was die darüber auszustellenden Zeug-
	        
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