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nisse (§. 73 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875), wie was die Führung
und Aufbewahrung der Duplikate betrifft, die bestehenden Vorschriften in un-
veränderter Geltung: Ueberhaupt bewendet es bei diesen Vorschriften, so weit
sie nicht durch gegenwärtige Verordnung abgeändert sind, insbesondere auch da-
bei, daß die behördlichen Mittheilungen und andere Urkunden, welche sich auf
die Einträge beziehen, darunter vornämlich die Bescheinigungen der Standes-
beamten (§§. 6, 7, 8), zu sammeln und zu Bänden zusammen geheftet, in den
Pfarreireposituren mit aufzubewahren sind.
8 10.
Die Familienregister sind fortzuführen. Auch die sonst noch eingeführten,
rein kirchlichen Verzeichnisse, namentlich der Konfirmanden und der Kommuni-
kanten bestehen in der bisherigen Weise fort.
Weimar, am 22. Dezember 1875
Großherzoglich Sichsischer Kirchenrath.
ling.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[131) I. Nachdem im Einverständniß sämmtlicher hohen Bundes--Regierungen
durch die am 8. Oktober d. J. unterzeichnete Uebereinkunft zwischen der
Deutschen und Belgischen Regierung eine Vereinbarung wegen Fortfalls der
sogenannten Tranerlaubnißscheine zu Stande gekommen und dieselbe hierauf
im Zentralblatt für das Deutsche Reich vom Jahre 1875 Seite 719 ver-
öffentlicht worden ist, werden auf desfallsigen Antrag des Reichskanzleramts
die zur Vornahme von Tranungen innerhalb des Großherzogthums berufenen
sowie sonst dabei mitwirkenden Beamten, insbesondere auch die Gemeinde-
vorstände, auf die fragliche Vereinbarung und deren Durchführung unter gleich-
zeitigem Abdruck der Artikel 1 und 2 derselben hierdurch noch besonders hin-
gewiesen und ihnen die Beachtung derselben empfohlen.
Weimar am 24. November 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Departement des Aeußern
Hauses und des Kultus. und Innern.
Für den Departements-Chef: Für den Departements-Chef:
Vollert. br. Schomburg.