Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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a) für das Hektoliter braunen Biers 1 Mark 60 Pf. 
b) für das Hektoliter weißen Biers — Mark 80 Pf. 
Weimar am 17. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
(135)] V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 12. Dezember 1874 (Reg.-Blatt von 1874 S. 447), 
die Veränderung der Arznei-Taxe betreffend, wird hiermit Folgendes verordnet: 
J. 
Die im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich 
Preußische Arznei-Taxe für 1876 (Berlin 1876) wird hierdurch, jedoch ohne 
die derselben vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“ d. d. Berlin den 
25. November 1875, für die Apotheken des Großherzogthums vom 1. Jannar 
1876 ab bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt. 
II. 
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen 
über die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Jannar 1876 ab nur 
auf die durch gegenwärtige Bekanntmachung eingeführte Taxe Anwendung. 
Weimar am 18. Dezember 1875. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(136) VI. Die Großherzoglichen Staatskassen werden hierdurch angewiesen, 
von jetzt ab bis auf weitere Bestimmung an Banknoten nur auf 
Markwährung lautende Noten der Reichsbank (einschließlich solcher der Preußi- 
schen Bank) und der Weimarischen Bank in Zahlung anzunehmen und zu 
Ablieferungen zu verwenden. 
Die besonderen Bestimmungen über Annahme von Banknoten bei der 
Landes-Kreditkasse und deren Agenturen werden hierdurch nicht berührt. 
Weimar am 20. Dezember 1875. 
Großherzoglich Säcsisches Staats-Ministerium. 
Thon. 
  
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.
	        
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