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a) für das Hektoliter braunen Biers 1 Mark 60 Pf.
b) für das Hektoliter weißen Biers — Mark 80 Pf.
Weimar am 17. Dezember 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(135)] V. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 12. Dezember 1874 (Reg.-Blatt von 1874 S. 447),
die Veränderung der Arznei-Taxe betreffend, wird hiermit Folgendes verordnet:
J.
Die im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich
Preußische Arznei-Taxe für 1876 (Berlin 1876) wird hierdurch, jedoch ohne
die derselben vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“ d. d. Berlin den
25. November 1875, für die Apotheken des Großherzogthums vom 1. Jannar
1876 ab bis auf Weiteres als bindende Norm eingeführt.
II.
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen
über die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Jannar 1876 ab nur
auf die durch gegenwärtige Bekanntmachung eingeführte Taxe Anwendung.
Weimar am 18. Dezember 1875.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(136) VI. Die Großherzoglichen Staatskassen werden hierdurch angewiesen,
von jetzt ab bis auf weitere Bestimmung an Banknoten nur auf
Markwährung lautende Noten der Reichsbank (einschließlich solcher der Preußi-
schen Bank) und der Weimarischen Bank in Zahlung anzunehmen und zu
Ablieferungen zu verwenden.
Die besonderen Bestimmungen über Annahme von Banknoten bei der
Landes-Kreditkasse und deren Agenturen werden hierdurch nicht berührt.
Weimar am 20. Dezember 1875.
Großherzoglich Säcsisches Staats-Ministerium.
Thon.
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.