Regierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 36. 6 *r Weimar. 31. Dezember 1875.
Ministerial-Verordnung
über das Schulibauwesen.
I137] Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird zur
Ausführung des §. 4 des Volksschulgesetzes vom 24. Juni 1874 Folgendes
verordnet:
l. Einrichtung der Schulhäuser.
1) Die Räume des Schulhauses im Allgemeinen.
S. 1.
Das Schulhaus soll in der Regel nur solche Räume enthalten, welche
zu Schulzwecken oder zu Wohnungen für Lehrer oder Schuldiener verwendet
werden. Wenn die Absicht besteht, dasselbe auch zu anderen Zwecken, z. B.
der Gemeindeverwaltung, zu benutzen, so sind beide Lokale thunlichst von ein-
ander abzuscheiden. Ob die Lehrerwohnung getrennt von den Schullokalitäten
zu erbauen oder mit den letzteren in einem Hause einzurichten sei, ist nach
Zweckmäßigkeitsgründen im einzelnen Falle zu entscheiden.
Sind an einem Orte mehrere Unterrichtszimmer erforderlich, so ist es im
Interesse der Unterrichtsertheilung und Disziplin wünschenswerth, die sämmt-
lichen Klassen in einem Gebäude zu vereinigen.
Dagegen ist, wenn irgend thunlich, davon abzusehen, mehrere Lehrerwoh-
nungen in einem Hause unterzubringen. Soll letzteres dennoch geschehen, so
sind die einzelnen Wohnungen möglichst von einander getrennt einzurichten.
1875. 80