Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

Regierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 36. 6 *r Weimar. 31. Dezember 1875. 
Ministerial-Verordnung 
über das Schulibauwesen. 
I137] Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird zur 
Ausführung des §. 4 des Volksschulgesetzes vom 24. Juni 1874 Folgendes 
verordnet: 
l. Einrichtung der Schulhäuser. 
1) Die Räume des Schulhauses im Allgemeinen. 
S. 1. 
Das Schulhaus soll in der Regel nur solche Räume enthalten, welche 
zu Schulzwecken oder zu Wohnungen für Lehrer oder Schuldiener verwendet 
werden. Wenn die Absicht besteht, dasselbe auch zu anderen Zwecken, z. B. 
der Gemeindeverwaltung, zu benutzen, so sind beide Lokale thunlichst von ein- 
ander abzuscheiden. Ob die Lehrerwohnung getrennt von den Schullokalitäten 
zu erbauen oder mit den letzteren in einem Hause einzurichten sei, ist nach 
Zweckmäßigkeitsgründen im einzelnen Falle zu entscheiden. 
Sind an einem Orte mehrere Unterrichtszimmer erforderlich, so ist es im 
Interesse der Unterrichtsertheilung und Disziplin wünschenswerth, die sämmt- 
lichen Klassen in einem Gebäude zu vereinigen. 
Dagegen ist, wenn irgend thunlich, davon abzusehen, mehrere Lehrerwoh- 
nungen in einem Hause unterzubringen. Soll letzteres dennoch geschehen, so 
sind die einzelnen Wohnungen möglichst von einander getrennt einzurichten. 
1875. 80
	        
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