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weisenden Luftraum sich bestimmt. Wo keine besonderen Ventilationseinrich-
tungen (vergl. §. 14) vorhanden sind, ist für jeden Schüler bis zu 14 Jahren
ein Luftraum von mindestens 2,25 Kubikmeter, für ältere Schüler je nach dem
Alter ein solcher von mindestens 2,5 bis 3 Kubikmeter erforderlich, so daß
z. B. eine Schulklasse von 51,20 □ Metern Flächengehalt, in welcher 80 Kinder
unter 14 Jahren unterrichtet werden sollen, einen Luftraum von 180 Kubik-
metern, also eine Höhe von 3,515 Metern zu erhalten hat. Beim Vorhanden-
sein genügender Ventilationseinrichtungen kann der Kubikinhalt um 15 Pro-
zent niedriger wenigstens in dem Falle angenommen werden, wenn nicht auch
bei künstlicher Beleuchtung Unterricht ertheilt werden soll.
Als Minimum der Zimmerhöhe für kleinere Schulklassen sind 3 Meter
anzunehmen.
Wenn bei bereits vorhandenen Räumen eine geringere Höhe unabänder-
lich gegeben ist, muß doch auf Einhaltung des angegebenen Maßes von 2,25
beziehungsweise 2,5 bis 3 Kubikmetern Luftraum für den einzelnen Schüler
Bedacht genommen werden.
6) Da nach §. 12 des Volksschulgesetzes die Zahl der von einem
Lehrer zu unterrichtenden Kinder in der Regel 80 nicht übersteigen darf, so
sind — abgesehen von Zeichensälen — größere als auf 80 Kinder berechnete
Schulzimmer in der Regel nicht einzurichten.
c) Fußboden, Wände, Decken und Thüren der Schulzimmer.
8. 6.
Der Fußboden eines Schulzimmers muß eben und dicht sein.
Im Erdgeschoß soll derselbe mindestens 0,5 Meter über dem äußeren
Boden liegen. Eichene Fußböden sind den Fußböden von weichem Holze vor-
zuziehen. Namentlich die letzteren sollten von Zeit zu Zeit mit siedendem Leinöl
getränkt werden.
8. 7.
Die Wände eines Schulzimmers dürfen nicht rauh sein, damit Staub
sich weniger leicht ansetzen und leichter abgekehrt werden kann.
Der Anstrich der Wände muß einfarbig, licht, und zwar entweder von
blaugrauer oder grünlichgrauer, giftfreier Farbe sein. Blendende Farben sind
sorgfältig zu vermeiden.
Eine Tapezierung der Wände ist nicht räthlich; dagegen empfiehlt sich