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Licht von oben einfällt, und es sind deshalb die Fenster so hoch gegen die Decke
des Zimmers hinauf zu führen, als es die Fensterkonstruktion irgend zuläßt.
Die Fenuster eines Schulzimmers sind so anzubringen, daß das Licht den
Schülern von der linken Seite und etwa auch noch vom Rücken her zufällt.
Fenster in der Kathederwand sind durchaus verwerflich. Die Anlage von Fenstern
in beiden Langseiten ist zu vermeiden. Die Gesammtfläche der lichten Fenster-
öffnungen eines Schulzimmers soll bei vollkommen freier Lage desselben min-
destens 18 und wenn die Helligkeit durch Nachbargebäude und dergleichen be-
schränkt ist, bis zu ¼ der Fußbodenfläche betragen. Die Brüstungshöhe der
Fenster soll nicht unter 1 Meter betragen, da das Licht, welches unter Tisch-
höhe einfällt, unnütz ist und durch Blendung schaden kann. Die Fenusterpfeiler
sind nicht breiter als 1,3 Meter zu machen. Bei namhafter Manerdicke ist
die Leibung der Fensterpfeiler entsprechend abzuschrägen.
Die Fenster müssen so konstruirt sein, daß sie zum Zweck der Ventila-
tion jederzeit vollständig geöffnet werden können. Zum Feststellen der geöff-
neten Fenster sind die geeigneten Vorrichtungen anzubringen.
Ueber die mit den Fenstern zu verbindenden Ventilationseinrichtungen
sind die Bestimmungen des §. 13 zu vergleichen.
Die Fensterscheiben müssen hell und durchsichtig sein. Trübe Fenster-
scheiben, welche durch Reinigen nicht mehr in Stand gebracht werden können,
sind durch neue zu ersetzen Das Schwitzwasser der Feuster ist in Rinnen
aufzufangen und auf zweckmäßige Weise abzuleiten.
Doppelfenster sind für Schulzimmer nur daun zu empfehlen, wenn letztere
mit guten Ventilationseinrichtungen versehen sind.
8. 11.
Direktes oder von gegenüberstehenden Gebäuden reflektirtes Sonnenlicht
darf während der Schulzeit nicht in das Schulzimmer eindringen. Um dasselbe
abzuhalten, sind an den Fenstern Vorhänge von ungebleichter Leinwand anzu-
bringen, welche mit Ringen an einer eisernen, über dem Fenster befindlichen
Stange befestigt und nach Bedürfniß ganz oder theilweise vorgezogen werden.
e) Einrichtungen zur Heizung der Schulzimmer.
§. 12.
Die Oefen zur Heizung der Schulzimmer werden am besten an der der
Hauptfensterwand (vergl. §. 10) gegenüberliegenden Wand aufgestellt.