Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener 
bestellt weden 60 Pf., 
b) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal wöchentlich 
bestellt werden . ... 1 Mark, 
J) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als 
einmal täglich bestellt weren 1 Mark 60 Pf., 
d) bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt werden 2 Mark, 
e) für die amtlichen Verordnungsblätter 60 Pf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für 
welchen die Vorausbezahlung für die betreffende Zeitung 2c. erfolgt ist. Die 
Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung 
vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil 
einer Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme auf- 
wärts abzurunden. 
8. 33. 
Zeit der Bestellung. 
1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die 
Ortsbriefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft dic 
Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht 
befinden, zu bewirken haben. 
I1 Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellen- 
den Gegenstände (§. 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit 
eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adres- 
saten ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist. · 
IIISenduugenmitdemVermerkaufderAdresse-,,postlagerud«werden 
beiderPostaustaltdesBestimmungsortseinstweilenaufbewahrt(§·339«21bs.;l 
Punkt 3 und 4) und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Em— 
pfangnahme meldet und auf Erfordern ausweist. 
§. 34. 
An wen die Bestellung geschehen muß. 
1 Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst 
oder an dessen Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur 
Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, 
muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau- 
bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. In-
	        
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