Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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6) In jedem Schulzimmer soll sich, sofern der Ofen nicht mit einem 
Mantel aus Blech oder gebranntem Thon umgeben ist (vergl. §. 12), ein 
Ofenschirm besinden, welcher am zweckmäßigsten aus Eisenblech mit doppelten, 
in einem Abstande von 3 Centimetern von einander befindlichen Wänden her- 
zustellen ist und eine Höhe von 1,25 Meter zu erhalten hat. Die Breite 
des Schirmes soll die vordere Ofenfront überragen. 
Für das Brennmaterial ist ein verschließbarer Behälter im Schulzimmer 
aufzustellen. 
3) Sonstige Gelasse für Schulzwecke. 
S§. 16. 
Außer den Schulzimmern sind für größere Lehranstalten im Schulgebäude 
auch die nöthigen Lokale zu Sammlungen (Bibliothek, physikalisches Kabinet u. s. w.) 
sowie ein Zimmer zum Aufenthalt für die Lehrer zu beschaffen. Auch empfiehlt 
es sich, in größeren Schulgebäuden ein besonderes Zimmer für den Rektor der 
Schule einzurichten. Ebenso muß bei größeren Lehranstalten für ältere Schüler 
ein Karzer sich befinden. Derselbe soll hell, von außen heizbar, mindestens 
3 Meter hoch sein, und eine Bodenfläche von mindestens 5 Quadratmeter haben. 
Der für größere Schulanstalten nothwendige Schuldiener erhält seine 
Wohnung am besten im Erdgeschoß, so daß er die Aus= und Eingänge des 
Schulhauses übersehen kann. Die Wohnung umfaßt wenigstens ein heizbares 
Wohnzimmer, ein heizbares Schlafzimmer, eine Kammer, Küche, Dachboden 
und Kellerraum. 
6) Die Gänge und Treppen des Schulhauses. 
8. 17. 
Sämmtliche Gänge eines Schulhauses sollen hell und nicht zugig sein, 
aber doch nach Bedarf jederzeit rasch gelüftet werden können. Die Hauptgänge 
sollen nicht unter 1,7 Meter Breite erhalten. 
Die Treppen sollen der Zahl der dieselben benutzenden Schüler ent— 
sprechend breit gemacht werden. Die geringste lichte Breite muß 1,4 Meter 
betragen. Steigung und Auftritt der einzelnen Stufen soll 0,47 Meter be— 
tragen und ist für erstere 0,15 bis 0,17 Meter am besten zu nehmen. Die 
von einem Stockwerk zum andern führenden Treppen dürfen nicht in einem 
Laufe angelegt und nicht gewunden sein; am besten werden sie in zwei oder 
drei Arme mit dazwischen liegenden Ruheplätzen (Podesten) gebrochen.
	        
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