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6) In jedem Schulzimmer soll sich, sofern der Ofen nicht mit einem
Mantel aus Blech oder gebranntem Thon umgeben ist (vergl. §. 12), ein
Ofenschirm besinden, welcher am zweckmäßigsten aus Eisenblech mit doppelten,
in einem Abstande von 3 Centimetern von einander befindlichen Wänden her-
zustellen ist und eine Höhe von 1,25 Meter zu erhalten hat. Die Breite
des Schirmes soll die vordere Ofenfront überragen.
Für das Brennmaterial ist ein verschließbarer Behälter im Schulzimmer
aufzustellen.
3) Sonstige Gelasse für Schulzwecke.
S§. 16.
Außer den Schulzimmern sind für größere Lehranstalten im Schulgebäude
auch die nöthigen Lokale zu Sammlungen (Bibliothek, physikalisches Kabinet u. s. w.)
sowie ein Zimmer zum Aufenthalt für die Lehrer zu beschaffen. Auch empfiehlt
es sich, in größeren Schulgebäuden ein besonderes Zimmer für den Rektor der
Schule einzurichten. Ebenso muß bei größeren Lehranstalten für ältere Schüler
ein Karzer sich befinden. Derselbe soll hell, von außen heizbar, mindestens
3 Meter hoch sein, und eine Bodenfläche von mindestens 5 Quadratmeter haben.
Der für größere Schulanstalten nothwendige Schuldiener erhält seine
Wohnung am besten im Erdgeschoß, so daß er die Aus= und Eingänge des
Schulhauses übersehen kann. Die Wohnung umfaßt wenigstens ein heizbares
Wohnzimmer, ein heizbares Schlafzimmer, eine Kammer, Küche, Dachboden
und Kellerraum.
6) Die Gänge und Treppen des Schulhauses.
8. 17.
Sämmtliche Gänge eines Schulhauses sollen hell und nicht zugig sein,
aber doch nach Bedarf jederzeit rasch gelüftet werden können. Die Hauptgänge
sollen nicht unter 1,7 Meter Breite erhalten.
Die Treppen sollen der Zahl der dieselben benutzenden Schüler ent—
sprechend breit gemacht werden. Die geringste lichte Breite muß 1,4 Meter
betragen. Steigung und Auftritt der einzelnen Stufen soll 0,47 Meter be—
tragen und ist für erstere 0,15 bis 0,17 Meter am besten zu nehmen. Die
von einem Stockwerk zum andern führenden Treppen dürfen nicht in einem
Laufe angelegt und nicht gewunden sein; am besten werden sie in zwei oder
drei Arme mit dazwischen liegenden Ruheplätzen (Podesten) gebrochen.