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Die Lage des Platzes soll hell, aber nicht sonnig; luftig, aber nicht
zugig sein.
Der Turnplatz ist zu umfriedigen und an der Grenze wo möglich mit
Baumpflanzungen zu umgeben.
Auf dem Platze sind die erforderlichen Turngeräthe anzubringen, über
deren Beschaffenheit das Hausmann'sche Buch: „Das Turnen in der Volks-
schule“ Weimar, H. Böhlau 1873, 1I. Auflage, zu vergleichen ist.
An Turngeräthen müssen auch in kleineren Orten zum Mindesten ein
Reck und zwei Barren von verschiedener Größe vorhanden sein.
Für größere Schulen ist die Erbauung einer Turnhalle anzustreben,
welche gehörig überdeckt und heizbar sein muß. Die Größenverhältnisse einer
Turnhalle für 50—60 gleichzeitig beschäftigte Schüler sind folgende: 20 Meter
Länge, 8—9 Meter Breite und 4—5 Meter Höhe. Der Fußboden ist zur
Vermeidung von Staub gut und stark zu dielen. Die Dielen sind nicht hohl
zu legen.
2) Zur Ermöglichung einer angemessenen körperlichen Erholung der Schüler
während der Unterrichtspausen ist für Knaben und Mädchen ein Spielplatz
wünschenswerth (vergl. §. 2.).
Derselbe ist so anzulegen, daß er vom Schulhaus aus übersehen werden
kann. Man umgiebt den Platz, welcher mit Kies zu beschütten und so an-
zulegen ist, daß das Regenwasser leicht abfließt, mit einem Zaun oder einer
Hecke, bepflanzt die Grenze desselben mit schattengebenden Bäumen und rüstet
ihn noch mit einigen feststehenden Bänken und Turngeräthen, sowie mit einem
gutes Wasser gebenden, laufenden oder Pumpbrunnen aus.
Wo in der unmittelbaren Nähe des Schulgebäudes besondere Lokalitäten
für den Turnunterricht (Turnplatz und Turnhalle) zur Verfügung stehen, können
nach Umständen diese für die Zwecke des Spielplatzes verwendet werden.
10) Die Lehrerwohnungen.
§. 24.
1) Die einem Lehrer zu gewährende Dienstwohnung soll zwar auf ein-
fache und bescheidene Ansprüche berechnet, aber anständig und so geräumig sein,
daß sie selbst für eine größere Familie eine angenehme Häuslichkeit bietet.
In der Regel hat eine Lehrerwohnung zum Mindesten die nachfolgend bezeich-
neten Räume zu enthalten:
1875. 82