Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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a) eine Wohnstube 
b) eine Nebenstube 
c) eine Schlafkammer 
c) eine dergleichen 
e) eine Vorrathskammer 
1 eine Küche 
2) eine Speisekammer 
h) einen Keller 
i) einen gedielten Dachboden, 
k) einen im Innern des Hauses befindlichen, 
mittelbar zugänglichen Abort, 
von 
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l)einegeräumigcHolztemise. 
Die Küche hat zugleich einen Waschkessel zu enthalten, wenn ein 
besonderes Waschhaus nicht vorhanden ist. 
Weiter ist zu gewähren: 
m) ein Backofen, wenn in dem Orte weder ein Bäcker wohnt, noch ein 
Gemeindebackhaus vorhanden ist, und endlich, wenn irgend thunlich: 
Mn) ein wenigstens 2 Ar großer Hausgarten, sowie 
R) ein gehörig gepflasterter, oder doch mit gepflasterten Uebergängen ver- 
sehener Hof. 
20—24 □Meter Flächengehalt, 
16—20 
12—16 
10—12 
9—12 
9—12 
5—7 
10—16 
1 1 
77 7 
oder doch von dort aus un- 
Die Wohnungsräume des Lehrers sollen in der Regel 2,80—3 Meter 
hoch sein. 
Die Wohnungsräume sind thunlichst nach Süden oder Osten, die Küche, 
Speisekammer und Vorrathskammer, sowie der Keller und die Abortanlage thun- 
lichst nach Norden zu verlegen. 
2) Ist mit einer Stelle Oekonomie verbunden, und sind deshalb nach 
§. 31 des Volksschulgesetzes die entsprechenden Wirthschaftsräume zu ge- 
währen, so entscheidet bei vorhandenen Irrungen über das Maß dieser Leistung 
zwischen dem Lehrer und dem Schulvorstande das Schulamt, und in letzter 
Instanz die oberste Schulbehörde darüber, welche Wirthschaftsräume im ein- 
zelnen Falle zu beschaffen sind.
	        
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