Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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sofern die Landesgesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, 
muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Rich- 
tigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Füh- 
rung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, be- 
glaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung 
ausführen läßt, niedergelegt werden. 
Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur nähe- 
ren Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. 
an A. bei B., so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächti- 
gung als Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen 
Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gast- 
hof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann die Be- 
stellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, daß 
der Adressat noch nicht eingetroffen ist. 
in Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen 
bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem 
Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Be- 
stellung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, 
sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§. 32 Abs. I.) 
bz. der Packete selbst 
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder 
sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Be- 
vollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Be- 
stellung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den 
Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses. 
IV Hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter (Abs. I) an seiner 
Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten 
insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
V Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um 
die Bestellung von 
1) Einschreibsendungen (§. 16), 
2) Postanweisungen (§. 17), 
3) Telegraphischen Postanweisungen (S. 18) 
4) Postaufträgen (§. 20),
	        
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