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sofern die Landesgesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben,
muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Rich-
tigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Füh-
rung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, be-
glaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung
ausführen läßt, niedergelegt werden.
Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur nähe-
ren Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B.
an A. bei B., so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächti-
gung als Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen
Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gast-
hof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann die Be-
stellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, daß
der Adressat noch nicht eingetroffen ist.
in Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen
bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem
Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Be-
stellung
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben,
sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§. 32 Abs. I.)
bz. der Packete selbst
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder
sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Be-
vollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Be-
stellung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den
Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses.
IV Hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter (Abs. I) an seiner
Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten
insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet.
V Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um
die Bestellung von
1) Einschreibsendungen (§. 16),
2) Postanweisungen (§. 17),
3) Telegraphischen Postanweisungen (S. 18)
4) Postaufträgen (§. 20),